Zeitschriftenband 
Theil 2 (1832) Beschreibung der politischen und kirchlichen Verhältnisse der Mark Brandenburg
Entstehung
Seite
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kegmen Dauergehöftcs annchmen, daß derselbe ums Jahr 1375 ein persönlich unfreier Wende gewesen sey. Von ihm mußte wenigstens um diese Zeit eine Abgabe nämlich das Versengeld oder die Versenpennige entrichtet wer­den, welche, nach dem Aussprüche des Verfassers des Säch­sischen Landrechts, der Erzbischof von Magdeburg von seinen Wendischen Dienstmannen znm Zeichen ihrer Eigenbehörig- keit erheben ließ'). Es ist aber dieses nach dem Landbuche Karl's IV auch der einzige Fall, daß diese Abgabe in der Mark Brandenburg entrichtet werden mußte.

Wenn die Bemerkung richtig ist, die von Rudloff Und andere der Slawischen Verhältnisse kundige Gcschichts- .Schrciber aufgestellt haben, daß die Zehnten nur von freien Leuten gefodcrt wurden, und aus diesem Grunde die geist­lichen Abgaben unfreier Wendischer Einwohner auf einen be­stimmten Zins festgesetzt waren ^), dessen Betrag dem Werths der Zehnten nicht gleich kam; so würde sich auch hierauf ein Beweis für die persönliche Freiheit der märkischen Sla­wen gründen lassen, da sie die Zehnten gleich den Deut­schen Landlcuten zu entrichten hatten^), ein in der Stelle

1) Sachsenspiegel B. III. Art. 73. §. 3. Landblich Kai­sers Karl IV v- I. 1375. S. 280. 368. Den Magdeburgschen Wenden wurden willkährlich hohe Abgaben aufgelegt. Der Erzbi­schof Wigmann verordnele z. B. gegen das Ende deS 12ten Zahr- Hunderts: das ein jeglich Wend von seiner Hufen 6 Pfennige dein Bischof hat geben muffen, als er ein Weib nahm. Der öberst Herr nam den dritteir teil,. vnd den zweitten teil nam der erbherr. Und «in magd gab ein schilling als sie einen man nam, vnd den nam der Herr halb, vnd wenn da ein kindt starb, so muß man dem Herrn geben 12 schilling. Chronica de tempore Creationis mundi in der Budissinschen Ausgabe des Sächsisch. WeichbildSrechteS.

2) Von Rudloff's Handbuch d. Gesch. Mecklenburgs Thl. I.

S. 163. 164. , .

3) Zn der Altmark entrichteten die Slawen z. B. in den Dör­fern Kuzeresdorp, Honlege, und Modenburg (Thl. I. S. 60 .), wie