kegmen Dauergehöftcs annchmen, daß derselbe ums Jahr 1375 ein persönlich unfreier Wende gewesen sey. Von ihm mußte wenigstens um diese Zeit eine Abgabe — nämlich das Versengeld oder die Versenpennige — entrichtet werden, welche, nach dem Aussprüche des Verfassers des Sächsischen Landrechts, der Erzbischof von Magdeburg von seinen Wendischen Dienstmannen znm Zeichen ihrer Eigenbehörig- keit erheben ließ'). Es ist aber dieses nach dem Landbuche Karl's IV auch der einzige Fall, daß diese Abgabe in der Mark Brandenburg entrichtet werden mußte.
Wenn die Bemerkung richtig ist, die von Rudloff Und andere der Slawischen Verhältnisse kundige Gcschichts- .Schrciber aufgestellt haben, daß die Zehnten nur von freien Leuten gefodcrt wurden, und aus diesem Grunde die geistlichen Abgaben unfreier Wendischer Einwohner auf einen bestimmten Zins festgesetzt waren ^), dessen Betrag dem Werths der Zehnten nicht gleich kam; so würde sich auch hierauf ein Beweis für die persönliche Freiheit der märkischen Slawen gründen lassen, da sie die Zehnten gleich den Deutschen Landlcuten zu entrichten hatten^), ein in der Stelle
1) Sachsenspiegel B. III. Art. 73. §. 3. Landblich Kaisers Karl IV v- I. 1375. S. 280. 368. Den Magdeburgschen Wenden wurden willkährlich hohe Abgaben aufgelegt. Der Erzbischof Wigmann verordnele z. B. gegen das Ende deS 12ten Zahr- Hunderts: das ein jeglich Wend von seiner Hufen 6 Pfennige dein Bischof hat geben muffen, als er ein Weib nahm. Der öberst Herr nam den dritteir teil,. vnd den zweitten teil nam der erbherr. Und «in magd gab ein schilling als sie einen man nam, vnd den nam der Herr halb, vnd wenn da ein kindt starb, so muß man dem Herrn geben 12 schilling. Chronica de tempore Creationis mundi in der Budissinschen Ausgabe des Sächsisch. WeichbildSrechteS.
2) Von Rudloff's Handbuch d. Gesch. Mecklenburgs Thl. I.
S. 163. 164. , .
3) Zn der Altmark entrichteten die Slawen z. B. in den Dörfern Kuzeresdorp, Honlege, und Modenburg (Thl. I. S. 60 .), wie