wie ihr Vater und ihre Vorgänger solches von seinen (des Kaisers) Vorgängern erhalten hatten, zu besitzen; doch wa. rcn wahrscheinlich die Markgrafen Johann I und Otto IN die ersten, welche die Pommerschen Herzoge zum Anerkennt» niß der den Markgrafen damit ertheilten Lehnshohcit ver» nwgten, und Vorthelle daralls zogen. Zuerst ward Herzog Wratislaw UI von Demmin gezwungen, im Jahre 1238 vor dm Markgrafen zu Kremmen zu erscheinen, und hier alle seine Herrschaften von ihnen zu Lehn zu nehmen, einen Theil derselben aber den Markgrafen aufzulassen'). Zwar gereuete bald dem Herzog diese Handlung, und er empörte sich gegen seine Lehnsherrn; doch hörten diese unterdeß nicht auf, ihre Rechte möglichst auszuüben und zu behaup» ten. Sie ertheilten im Jahre 1242 dem Pommerschen Kloster Kolbatz eine Bestätigung seiner Besitzungen ^), wie sie überhaupt immer die Klosiergeisilichkeit der Pommerschen Lande zu ihren Verbündeten wider die Herzöge gehabt zu haben scheinen, und zwangen gegen die Mitte des IZten Jahrhunderts auch den Herzog Barnim von Stettin, der sich mit Wratislav zum Widerstande verbunden gehabt hatte, mit diesem gemeinschaftlich ihre Besitzungen aus der markgräflichen Hand zu Lehn zu nehmen, sich durch eine Buße an ihrem Herzogthume die verlorne Huld ihrer Lehns- Herrn wieder zu erwerben, und zum Gelübde der Lehns- Treue und Leistung des Vafallendienstes in allen Fällen, wo es ihrer Würde unbeschadet geschehen könne ^), Im Jahre 1255 ward auch ein Tauschvcrtrag, den diese Herzöge über einen Theil ihrer Herrschaft eingingen, von den Markgrafen lehnsherrlich bestätigt*), und bald nach dieser Zeit machte
1) Vgl. Thl. i. S. 424.
2) Vgl. Lhl. i. S. 478.'
3) Vgl. Lhl. I. S. 423.
4) Von Dreger, Loä. ä.'plom. komer. p 387.