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sich Hinterpommern, zunächst durch Lehnsauftrag des Her» zogs Me sie Win, der die Gegend von Danzig beherrschte, gleichfalls von den Markgrafen lehnsabhängig»).
Ein beträchtlicher Theil der heutigen Großhcrzogthüiner Mecklenburg stand im 13ten Jahrhunderte ebenfalls unter der Lehnshoheit der Markgrafen, die theils erst um diese Zeit durch Vertrage entstand, theils schon in früherer Zeit begründet war -). Im Jahre 1268 begaben sich auch die Reichs-Burggrafen von Magdeburg in die Lehnsabhängig» keit von den Markgrafen, von den sie alle ihre Besitzungen zu Lehn nahmen °). Auch die Anwartschaft auf das Sächsische Herzogkhum ward den Markgrafen ungefähr um diese Zeit zu Theil, indem der König Wilhelm im Jahr 1252 auf Bitten des Herzogs Albrecht den Markgrafen Jo» Hann I und Otto III „das Angefälle" dieses Herzog- thumes und aller Lehen verlieh und bestätigte, welche der Herzog im Reiche besaß, nicht allein für den Fall, daß die« ser ohne Nachkommen, sondern auch für den, daß er mit Hinterlassung minderjähriger Erben sterben würde*).
Ein anderes wichtiges Recht, welches bis dahin die Herzoge von Sachsen und Braunschweig ausgeübt hatten, und in der Wahrnehmung und Verwaltung der königlichen Rechte in ganz Sachsen und in Thüringen bestand, ward ,1279 vom Könige Rudolph dem Herzoge von Sachsen und den Markgrafen von Brandenburg zur gemeinschaftlichen Ausübung übertragen, Alle Reichsstädte, Flecken, Schlösser und Dörfer wurden unter ihre Aufsicht gestellt, und deren dermalige Inhaber und Bewohner vom Könige ermahnt, den Herzog und den Markgrafen als seine wahr»
1) Gercken'S oa. äixk. LranZ. 1.1. x. 2V8. 21V. vgl. 225.
2) Vgl. Thl. i, S. 414. 441. Note-
3) Grrcken a. a- O. V. V. x- 81.
4) Buchholtz Gesch, d- Chmm. Lr- Thl. IV- Urk. S. 79.