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Theil 2 (1832) Beschreibung der politischen und kirchlichen Verhältnisse der Mark Brandenburg
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hasten Statthalter zu ehren und ihnen Folge zu leisten. Dies Reichsamt wurde in Bezug auf Lübeck den Markgra- fen noch im Jahre 1297» vom Könige Adolph bestätigt Ueber das sonstige Verhältnis« der Markgrafen von Brandenburg zum Reiche und dessen Oberhanpte, und des letztem zur Mark ist im Allgemeinen nichts Besonderes be« kaunt. Die königliche Gewalt nahm auch hier sehr schnell ab, und war schon im 13ten Jahrhunderte viel unbeträcht­licher, wie noch im 12ten. Selbst der starke Markgraf Albrecht derBär hielt es noch für außer seinen Berech­tigungen liegend irgend etwas, was zum Amte der Mark- Grafschaft gehörte, selbst an ein geistliches Stift, was in­nerhalb derselben gelegen war, willkührlich abzutreten. Als er 1135 dem Kloster Hillerslebcn den Wszop aus zweien altmärkischen Dörfern zuzuwenden wünschte, bat er den Kai­ser darum, und Lothar that es aufseine Bittet, und als derselbe Markgraf im folgenden Jahre eine Ermäßigung des Zolles zu bewirken wünschte, den die Magdeburgschen Schiffsahrer auf der Elbe binnen seiner Markgrafschaft er­legen mußten, so wandte er sich deshalb an die Kaiserin Richenza, durch deren Vermittelung ihr Gemahl sich be­wegen ließ, nach dem Rache der Fürsten eine neue Aollord- nung dort einzuführen, auf deren Verletzung er die Strafe von 6 Pfund Goldes setzte, die halb der kaiserlichen Kam­mer, und halb dem Markgrafen und den verletzten Kauften- ten entrichtet werden sollten ^). Gewiß gehörte sonst dies Einkommen aus dem Elbzoll, wenn es auch ursprünglich, Wie alles Zollrecht in Deutschland, des Kaisers gewesen war, mit zu den dem Markgrafen angewiesenen Einkünften; nur maaßte sich der Markgraf noch nicht das Recht an,

1) Buchholtz a. a. O. S. 110. 111- 130.

2) Dgl. S. 25.

3) Gercken's ('o<Z. äipi. vr. 1. V. p. bS.