nach eigenem Gutbefinden die Früchte seines Lchns für die Zukunft zu verringern, da eine solche Handlung hätte von seinen Nachfolgern ungeschehen gemacht werden können. Dreister disponirte schon der Markgraf Otto H über die Einkünfte seines Lehns, welche er das „Markrecht" nennt, indem er 1190 die Einnahme desselben aus einigen Dörfern an ein ihm untergebenes, geistliches Stift, mit Einwilligung seines Lehnserben, verschenkte, worüber dann erst die lehnsherrliche Genehmigung des jungen Königs Heinrich nachgesucht wurde H. Die hierüber ausgestellte Urkunde ist aber die letzte, deren die Markgrafen über Handlungen der Art zu bedürfen glaubten. Die Erblichkeit der Markgrafschaft in dem Geschlcchte ihrer Inhaber schien ihnen nur die Rücksicht auf ihre nächsten Erben aufzulegen, mit deren Beistimmung die Markgrafen willkührlich über die zur Markgrafschaft gehörigen Einkünfte verfügten. Schon Albrecht II, der eine ganz ähnliche Schenkung an das Kloster Hillerslcben im Jahre 1217 vornahm, wie die war, die sein Großvater 1135 durch den König hatte vollziehen lassen, indem sie den Wfzop aus zwei andern Dörfern bestraf, hielt sich dabei vollkommen zur eigenmächtigen Vor- mahme dieser Handlung berechtigt"). Von Einkünften des ^Deutschen Königs aus der Mark Brandenburg zcigf sich -Deine Spur 3).
1) Beckmann's Beschr. d. M- Vr. Thl. V. V- 1. Kap. II. Ep. 15. 17.
2) Urkunden-Anhang Nr. XU.
3) Gcrckey behauptet, die Deutschen HauptstLnde hätten be» deutende Geldstrafen für die Ilebertretung ihrer Befehle nach zu Ende des 12tcn Jahrhunderts nicht zur eigenen Kammer gezogen, sondern der kaiserlichen überlassen. Markgraf Otto II sagt in einer Urkunde von 1197, worin er dem Domstifte Brandenburg eine Schenkung machte, ^uicnnguL lussu» noswao cnllutioni» paßiiiao pyutrairs in xostvrum uel kaetum Iroa au!>u loinerario jntringezs