Zeitschriftenband 
Theil 2 (1832) Beschreibung der politischen und kirchlichen Verhältnisse der Mark Brandenburg
Entstehung
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gebliebenen Eltern und Geschwistern nicht fehlen konnte. Schon lange war cs dabei in andern Ländern nichts Un­gewöhnliches mehr, daß man die Allodien der Ministeriale diesen 'zu Mannlehen gab, und sie damit ihrem alten Ver­hältnisse entließ'): denn nach dieser Verwandlung konnte es einem Herrn völlig gleichgültig seyn, ob sein Lehns- Mann auch sein eigenbe höriger Dienstmann war oder nicht, und für den letztem fielen alle die lästigen Beschränkungen, wenn nicht gleich der Form, doch dem Wesen nach weg, denen er früher unterworfen gewesen war. Gewiß ist diese Veränderung im I3ten Jahrhunderte mit vielen altmärki­schen Ministerialfainilien vorgenommen, worauf sie ganz in den Stand freier Edler traten, diesen in keiner Beziehung nachstehend. Denn die meisten eigenbehörigen Dienstleute waren aus sehr vornehmen freien Geschlechtern, wenn sich gleich bei kleinern geistlichen Stiftern die Fälle finden, daß sie zinsbare Freie und auch gemeine, zu einigem Vermögen -gelangte Leibeigene in ihre Ministerialität aufnahmen?), weil sie nicht durch den Reiz großer Hoflehen den freien Gutsbesitzer hineinzuziehen vermogten. Bei geistlichen Stif­tern geschah es zwar oft, daß man religiösen Beweggrün­den seine Freiheit zum Opfer brachte, indem die Geistlich­keit den Wahn unterhielt, daß die Ergebung freier Landbe- gütertcr an ein Stift, eine Gott wohlgefällige Handlung sey°), um deswegen man diese auch nicht Ministeriale des

1 ) Wie diese Belehnung des Ministerialen mit seinen Allodial-

Gütern geschah, davon sind uns Urkunden aus den Jahren 1159, 1290 und 1295 aufbewahrt in Onservat. iur. keuäal.

117. LasenbssS Uistor. 6anäei»Iioin. p. 788. Inkornurt. Iur. et läctl in Sachen Magdeburgs mit Mannsfeld S. 266.

2) Urk. v- I. 1127 in KreuerS Nassausch. Gesch. 6<xl.

cli^I. ^>- 112. Os 6oä. Uipl. Mogunt. 1?. I. p, 394.

3) Anmerk. u. Zusätze zu Moser's Braunschw. Lüneburg. Staatsrecht S> si94.