Zeitschriftenband 
Theil 2 (1832) Beschreibung der politischen und kirchlichen Verhältnisse der Mark Brandenburg
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Seite
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Unbedlnglich setzte man vielmehr einen Freien, der noch Knappe war, einein Ritter vom Ministcrialstande nach.

Gleich unter den ersten Rittern, welche in der Mark Brandenburg und überhaupt in Deutschland deutlich als solche bezeichnet werden, befanden sich Ministeriale. Bei einer Verhandlung Albrechts II vom Jahre 1208 wa­ren zu Havelberg die Ritter Dietrich von Osierburg und Konrad, Reiner und Friedrich von Hinden« bürg zugegen*). Und in allen Fällen, wo von dem gan­zen Adel die Rede war, sprach man von Rittern und Knappen, ohne nähere Unterscheidung. Das Wort Mini- sterial, welches nur selten noch gebraucht ward, scheint im 13ten Jahrhunderte in der Mark Brandenburg größten- theils nur als Ehrentitel für alle solche Edle gebraucht zu seyn 2 ), die sich der Leistung von Hofämtcrn unterzogen, und gleichbedeutend mit dem Ausdrucke Rath gewesen zu seyn, womit man diese Edle auch häufig bezeichnete, die man von andern auszeichnen, nicht durch Erwähnung ihres Dienstverhältnisses erniedrigen wollte. Man hatte längst angefangen, die Verwaltung von Aemtern am Hofe für je­den Edlen für ehrenvoll zu halten, der sich daher auch alle

1) Küste r's Opusc. Coli. Lhl. XVI- S. 110. Buchholtz Gesch. Lhl. IV. Urk. S. 46-

2) So sagen die Markgrafen im Jahre 1280 von einem Ber- , trage, den sie über die Bede mit dem ganzen Adel der Mark Bran­denburg eingehcn: cum terre nostrs lviini«teri<ilik>vs, miütiku», armigerie, vasalli» tzuikusliket et kiilxlili» uuivers-is contractum mauikestum kecimu» (Gereken's Lock- ctipl. Kr. V, I. p>. 354.) und indem sie 125k der Stadt Pritzwalk das Recht ertheilten, Schulden halber Jedermann vor daS Stadtgericht zu sodern: «xceptis uostriz Ministoriakikm» militilius r>t<zue »ervis (Ger- cken's Krsglll. lVIarcli. Lhl. III. S- 11.), worunter hier sehr wahrscheinlich alle Edle, Beamte, Ritter und Knappen des Mark- Grafen, zu verstehen sind.