Einkünfte ausgrsctzt werben'), wozu ihnen gewöhnlich die Haupteinnahme des Landesherrn von einzelnen Hufen, Dörfern oder von einem kleinen Distrikte, nämlich der Acker- Zins angewiesen ward, daneben jedoch oft auch eine andere Hebung, wie cs nach den Umstanden grade am Paßlichsten erschien. Bisweilen wurden ihnen gewiß auch, außer geringen solchen Nutzungen aus schon mit Bewohnern versehenen Orten, unangebaute Gebiete überlassen, für die sie die, Sorge der Kultivirung übernahmen, womit sie die Besitzer ganzer Orte wurden, d. h. allen Ackerzins, die Einkünfte des Dorfgerichts, die Lehnsherrlichkeit über den Schulzen, das Patronat über die Pfarre und andere damit zusammenhängende Gerechtigkeiten erhielte». Immer aber waren die Fälle, daß Vasallei, ganze Orte mne hakten, sehr selten, und noch seltener, daß der Landesherr sich bewogen .fühlte, einen kleinen Distrikt ganz ihrer Benutzung zu überlassen, wodurch z. B. die Herrschaft Ruppin entstanden seyn muß H. Gewöhnlich war es das Recht, an verschiedenen Orten einen bestimmten Lheil des Ackerzinses zu heben, welches den Vasallen zugestanden ward, womit dieselben, weil diese Abgabe eigends dem Grundeigcnthümer zu entrichten war, in den Lehi,besitz des Grundeigenthumes der Ländereien traten, von denen ihnen der Ackerzins überlassen war; was jedoch so lauge, wie die Edlen ihren Sitz auf den Burgen behielten, kein näheres Verhältnis! des Hufenpächters zu dem Edlen, dem er seinen Zins entrichtete, bewirkt zu haben scheint.
1) Tin Burglehn zu Salzwedcl bestand >'r> späterer Zeit aus einem Wohnsitz auf der Burg für den Ritter und seine Familie, auS einigen baaren Hcbnng'en von nahen Dörfern, Korn und Hen-Liefernngcn. Beckmann'S Bcschr. d. M. Brand. TA V. Anhang S. 1-4.
2) Dgl. Thl. i. S- 377.