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einen Theil des allgemeinen Kaufhauses der Edle Bodo von Wustcrbusch zu Lehn trug'), waren die höchsten landesherrlichen Gerechtsame an manchen Orten an Vasallen lchnsweise überlassen.
Zu den vorzüglichsten Rechten, die sich Ritter und Knappen so zu verschaffen suchten, gehörten die Gerichte, entweder über die eigenen Ritter- und sonstigen Lehngüter, oder über fremde Besitzungen, welche die Gutsbesitzer sowohl ihrer Einträglichkeit halber, als wegen des sonst aus der Ausübung der Rechtspflege für sie erwachsenden hohem Ansehens und Einflusses auf ihre Hinterfassen sehr erstrebt zu haben scheinen. Im 13ten Jahrhunderte wurden sie einzelnen, an Reichthum und Ansehen ausgezeichneten Edlen, im I4ten Jahrhunderte fast allen zu Theil, und so kamen die meisten Dorfrichtcr in Lehnsabhängigkeit von dem Guts- Besitzer, worüber in der Folge umständlicher gehandelt werden wird. Hiemit erhielt der Vasall, außer den baarcn Einkünften an Bußen und Gebühren, der erweiterten Macht und dem erhöhten Ansehen, auch die Angefälle des freien Schulzengutes oder das Recht, darüber frei zu disponiren im Falle der zufälligen Erledigung desselben,, welches oft sehr passend von ihm benutzt werben konnte. Ein Halt von Anford hatte z. B. im Dorfe Hegermühle keinen Rittersitz, aber er trug hier mit einigen andern Gerechtigkeiten die höchste Gerichtsbarkeit vom Markgrafen zu Lehn; als ihm hierauf das Schulzenamt erledigt wurde, gründete er seinen Hof auf dessen Gehöfte, und zog die 4 Freihufen, welche jenes früher besaß, zu diesem Hofe ^). Er war so
1) Lentz Br. Urk. Samml. Thl. I. S- 27. 40.
2) Landbuch S. 100. — Zn ähnlicher Weise muß es gekommen seyn, daß nach dem Landbuche den Wittwett von Gutsbesitzern öfters Schulzengüter zur Bewirthschaftung zuständig waren, z. B. in Schönholtz im Barnim lielicta IvescliliA«» oolit IIII.