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Theil 2 (1832) Beschreibung der politischen und kirchlichen Verhältnisse der Mark Brandenburg
Entstehung
Seite
171
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im Besitze alles Dessen, was dem Schulzen zugestandcn hatte, wozu das Dntcheil der Einkünfte des Dorfgerichtes gehörte, was diesem als dem Verwalter desselben zukam, und konnte nun entweder einen Setzschulzen aus den übri­gen Bauern des Dorfes ernennen, dem er, gegen Ueber- nahnie der Geschäfte des Lehnschulzen, einen beliebigen Theil der frühem Rechte des letzter» übertrug, oder er konnte auch das Schulzenamt selbst sich zur eigenen Verwaltung Vorbehalten: denn cs war nicht ungebräuchlich, daß Edle solches persönlich versahen. Schon im Anfänge des lZtcn Jahrhunderts findet sich ein Ritter als Schulze zu Pritz- erbe J; unter den im Landbuche erwähnten Schulzen giebt es wenigstens drei solche Beamten ritterlichen Standes, welche, auch ohne die höchste Gerichtsbarkeit zu besitzen, sich meistens die Präfektur erkauft hatten; und Wohl­brück hat noch mehr solche rittermäßige Schulzen aus Ur­kunden nachgewiesen °). Mit der Zeit erwarben aber auch diese Gutsbesitzer wohl gewöhnlich die höchste Gerichtsbar­keit, welche vyn ihnen auf dem Wege des Kaufes von

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ram S, 125, In dem Dorfe Richenow hatte Otto Pfuhl, «in bekannter Edler, die Hälfte des höchsten Gerichts, und die Prä­fektur besaß er zusammen mit Petze Richenow. Landb. S, 90-

1) Dgl. Thl. I. S. 345.

2) Wohl brück's Gesch. v. Lebus Thl. I- S. 372. 373. In dem später zu Mecklenburg geschlagenem Lande Stargard findet man Beispiele, daß Offiziere, Prediger, Kaufleute, Postmeister, Beamte, Pächter und andere Leute vom Stande Lehnschulzen wa­ren, und die damit verknüpften Dienste durch Diceschuldheißen ver­sehen ließen. Nur den Adlichen ist es daselbst vermöge besonderer Verordnungen verboten. C. von Kamptz über di« Schulzen- lehcn im Mecklcnburgschen in ZepernikS Miscellaneen B- IV- Note I.