dem Markgrafen oder von einem Privatmanne erreichbar war, und ernannten dann zur Verwaltung der niedern Dorf- und Feldpolizei gleichfalls einen Setz- oder Erb- Schulzen- Während es aus früher Zeit fast in allen Dörfern der Mark Brandenburg Nachricht von einem Lchn- Schulzcn giebt, fand sich ein solcher Beamter in neuerer Zeit in adlichen Gütern nur selten, häufiger in königlichen Domainendörfcrn *), was wohl mit Sicherheit darauf schließen laßt, daß von dcm märkischen Adel eine sehr große Anzahl von Lehnschulzengütern in adlige Höfe verwandelt und mit Rittergütern vereint ist. Entweder nahm ein Edler, der noch keinen Rittersitz hatte, das Schulzen- Gut selbst unter feinen Pflug, oder er überließ es, wen» er selbst schon ein ihm anpassendes Lchngut besaß, einer andern Person, es so zu benutzen, einem Sohne, auch wohl einem fremden Manne adeliger Abkunft gegen baare Zahlung, oder er zog es an sein Lehngut, die Feldmark des-'- selben dadurch zu vergrößern. In den beiden ersten Fällen fiel die Bedeabgabe weg, welche von einem Schulzen des Bauernstandes geleistet war, und es trat an deren Stelle der von dem Erlen zu leistende Vafallendicnst y, in dem letztem Falle konnte ein Edler ursprünglich angehalten werden, von dem eingezogenen Schulzengute gleich dem Bauer die Bede zu entrichten.
Ueber die Dienste und Abgaben, welche überhaupt von den Rittergütern und andern Lchnbesitzungen der Edlen, wozwischen in dieser Beziehung ein wesentlicher Unterschied
1) Zm Jahre 1801 gab cs in der ganzen Kurmark nur b97 Lehn- und Freischützen und 1279 Setz- oder Erbschulzen.
2) ciicrus kakleeukmAon cum kratrivu» Iiavet XII. inan»»», cts guiku» tenstur «0 üervitium väsallatn» a Xlarolrinnv
in pbtmäuin. Landbu-ch S. 108. Vgl. S. 107: und
S. 167: