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Theil 2 (1832) Beschreibung der politischen und kirchlichen Verhältnisse der Mark Brandenburg
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bestand, zu leisten waren, herrscht noch keine Gewißheit. Rittergüter waren dir Hufen, welche den Vasallen in ihrer militärischen Eigenschaft als Rittern oder Knappen zukamcn, ursprünglich beigclcgt waren, nnd für die erster» (wie oben erwähnt ist) höchstens in 6, für die letzten: in 4 Hufen bestanden. Hiefür waren sie verpflichtet, den Lchndienst zu thun, der Vasallen-, Mann-, Roß«') oder Wapendienst") genannt wird, anstatt dessen Personen vom Bauernstands für ihre Hufen den Bede und Zins zahlten. Ein ganzer Lehn« Dienst, wie er den Rittern und Knappen nach diesen: Grade ihrer militärischen Wichtigkeit zukam, hatten aber ohne Zweifel nur Diejenigen von ihnen zu leisten, welche Wirk­lich die genannte Zahl von Hufen besaßen, und nur im Verhältnisse zu dem geringem Betrage ihres Rittergutes zn dieser Leistung beizutragen konnte den Standesgcnosscn ob» liegen, welche viel weniger Hufen, bisweilen nur eine Hufe dafür zu Lehn erhalten hatten. Daher erwähnt auch das Landbuch halber Dienste, und sogar halber Viertel des Lehn« Dienstes 6). Die Verpflichtung zu mehreren Lehndicnsten für einen und denselben Vasallen, die jedoch auch noch im Land-

1) Diese Ausdrücke sind im Landbuche die gewöhnlichsten.

2) .ktar<,uock r'n 4/ascäta r-türrs, esustus ack ckecerrr §ott-

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s».r neu tr» mirtcea/llS (wie Lssvittrrrn chrcte-rs rvu^>sucktn§e. nach allg. Sächs. Rechte). Ft sscrrnckrrur «-aAsucktn.tt, .reck,ss- .kesvrttuur con.kt.ttre trr acrut.r e/rrrn tw.ttescktntt. Glosse Zo- ce ccv,i.t,terr.k narr essste eens- Hann's von Buch z. Sächs. e»s ckorntno ack esta tutsnea, Lehnrecht, Ausgabe v. I. 1516, er vsso essvrrtllrn e,e tu crrs- Bl. 66. Sp. 1.

3) tt-rcko«' lteirrieus Lelienleeii Irubel X liberos ieoo-

tur meckium servil iuni vussllionaitts. Land buch S. 52. // Llumeicklagcn lisbel X trnanko^ ack 6ur!»m,

Itucloll cle >Vilmer»tc,rü liabet Vlll ack Luriam, Ileiso äe 5Vil-