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Theil 2 (1832) Beschreibung der politischen und kirchlichen Verhältnisse der Mark Brandenburg
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Buche selten ist'), konnte nur dadurch entstehen, daß ein Vasall mehrere Ritter- oder Knappengüter erwarb, und so­mit auch die darauf ruhenden Verpflichtungen übernahm.

Wie oft ein solcher Lehndienst von den dazu verpflich­teten Edlen geleistet werden mußte, war nicht bestimmt; sie mußten sich nach jeder dazu geschehener Aufforderung bereitwillig einfinden, und wenn Jemand dieser Pflicht zu genügen unterließ, wurde er mit einer Strafe von 3 Pfun­den Silbers belegt"). Die Zahl der Pferde, womit Ritter und Knappen ursprünglich zu dienen hatten, war wohl die­jenige, woraus ihr Gefolge bestand °); aber nach der Häu­fung mehrerer Lehndienste und bei den halben, viertel und achtel Lehndiensten konnte dies Derhältniß nicht immer auf­recht erhalten werden. Nach dem Musterungsverzcichnisse, was 1610 über den in der Altmark zum Lehndienst verpflich­teten Adel ausgenommen wurde, dienten 8 Edle mit 4, 7 sehr reichbegüterte mit mehreren bis auf 24, 4 mit 3, und 9 mit 2 Pferden *). Für alle diese Personen mußte der Markgraf, wenigstens im späteren Mittelalter, eine Hof- Kleidung hergeben, und ein Nachtgeld für ihren Unter­halt vom Lage der Musterung vor dem Hecreszuge an entrichten °). "

mcrstorL Irsdet III Lurism llsbent I giiarisle servil» vs- «slUoEus. ul äicullk. S. 65. Dgl. Wohlbrück a. a. O. S. 378. 379.

1) Nach dem Landbuche mußte der ^ävocstu» L.ote den Lehn- Dienst wegen eines HofeS »u Markow und wegen eines andern zu Etzin leisten. Land buch S. 118. 120.

2) Vgl. S. 173. N. 2.

3) Vgl. S. 163.

4) Gercken's Oi^l. vet. msrclr. Thl. I. S. 731. folg.

5) Gercken's Untersuchung der Rechtsfrage: Auf wessen Kosten hat der Vasall gedient? in desselben Derm. Ab- handl- auS d. Lehn- und teutsch. Rechte, Thl 11. S. 58. folgd. S. 62. folgd.