Periodicaltome 
Theil 2 (1832) Beschreibung der politischen und kirchlichen Verhältnisse der Mark Brandenburg
Place and Date of Creation
Page
175
Turn right 90°Turn left 90°
  
  
  
  
  
 
Download single image

Um diese Zeit lag auch den zum Kriegsdienst verpflich­teten Vasallen der Mark Brandenburg die Verpflichtung ob, Ehrendienste dem Herrn zu leisten, welches wohl ur­sprünglich nur den Ministerialen oblag. Diesen, so viel ihrer ein Herr besitzen mogte, kam es vom Anfänge an zu, denselben zur Verherrligung seines Aufzuges zu beglei­ten, wenn er der Wahl oder Krönung des Deutschen Reichsoberhauptes beiwohnen wollte, oder aus andern Gründen ins königliche oder kaiserliche Hoflager oder zu Rcichsvcrsammlungen zog, wenn er den Ritterschlag em­pfangen, die Gemahlin heimführen, Turniren und andern Festlichkeiten beiwohnen und überhaupt eine Reise machen wollte; so wie, sich alle am Hofe einzustellen, wenn hier irgend eine Festlichkeit begangen werden sollte. Erst nach­dem sich auch freie Lehnsleute an vielen Höfen, wie am märkischen, zur Uebernahme von Hofdienstcn und Aemtern hcrgegeben hatten, und nachdem vielen Ministerialen ihre ursprünglichen Hoflehen und eigenthümlichen Besitzungen zum Mannlehn gereichtwodurch die Ministeriale zwischen den freien Vasallen unkenntlich geworden waren, entstand wahrscheinlich erst die Verpflichtung des gesammten Lehn- Adels zu diesen Ehrendiensten.

Gegen die Leistung des alleinigen Waffendienstes be­saßen also die Edlen das Ritter- oder Knappengut als Freigut, doch nicht allein vom Ackerzinse, sondern auch von

dem Dedezins und dem größten Theile des Zehnten be­

freit. Daß die Vasallen in Betreff ihres Ritter oder Knappengutes von dem bestimmten Bedezinse frei waren, erfährt man aus den Verhandlungen über diese Ab­gabe, welche im Jahre 1281 gepflogen wurden^): Ob

1) Vgl. S. 158.

2) Uilos 8nk aratro 8no rnausog, 5»nnrlu8 vsro

et In eruut peintus likeei; et si ^lures quidem Imi-no