Um diese Zeit lag auch den zum Kriegsdienst verpflichteten Vasallen der Mark Brandenburg die Verpflichtung ob, Ehrendienste dem Herrn zu leisten, welches wohl ursprünglich nur den Ministerialen oblag. Diesen, so viel ihrer ein Herr besitzen mogte, kam es vom Anfänge an zu, denselben zur Verherrligung seines Aufzuges zu begleiten, wenn er der Wahl oder Krönung des Deutschen Reichsoberhauptes beiwohnen wollte, oder aus andern Gründen ins königliche oder kaiserliche Hoflager oder zu Rcichsvcrsammlungen zog, wenn er den Ritterschlag empfangen, die Gemahlin heimführen, Turniren und andern Festlichkeiten beiwohnen und überhaupt eine Reise machen wollte; so wie, sich alle am Hofe einzustellen, wenn hier irgend eine Festlichkeit begangen werden sollte. Erst nachdem sich auch freie Lehnsleute an vielen Höfen, wie am märkischen, zur Uebernahme von Hofdienstcn und Aemtern hcrgegeben hatten, und nachdem vielen Ministerialen ihre ursprünglichen Hoflehen und eigenthümlichen Besitzungen zum Mannlehn gereichtwodurch die Ministeriale zwischen den freien Vasallen unkenntlich geworden waren, entstand wahrscheinlich erst die Verpflichtung des gesammten Lehn- Adels zu diesen Ehrendiensten.
Gegen die Leistung des alleinigen Waffendienstes besaßen also die Edlen das Ritter- oder Knappengut als Freigut, doch nicht allein vom Ackerzinse, sondern auch von
dem Dedezins und dem größten Theile des Zehnten be
freit. Daß die Vasallen in Betreff ihres Ritter oder Knappengutes von dem bestimmten Bedezinse frei waren, erfährt man aus den Verhandlungen über diese Abgabe, welche im Jahre 1281 gepflogen wurden^): Ob
1) Vgl. S. 158.
2) Uilos 8nk aratro 8no rnausog, 5»nnrlu8 vsro
et In eruut peintus likeei; et si ^lures quidem Imi-no