ihnen aber diese Freiheit damals von den Markgrafen er- theilt ist, um sie desto bereitwilliger zur Einwilligung in die ihre» Hintersassen aufgelegten bestimmten Abgaben zu Machen, oder ob sie auf altem Rechte beruhte, welches in der Urkunde wieder ausgesprochen wurde, darüber ist nicht zu entscheiden. Der Zehent, den man bestimmter mit dem in märkischen Urkunden üblichen Worte Pacht benennt, war -in der Mark nur kurze Zeit eine der Geistlichkeit zu entrichtende Abgabe, bald kam das Hebungsrechts derselben ganz an die Markgrafen; aber niemals nimmt man die Erhebung dieser Abgabe in den Ritter, oder Knappengütern wahr. Vielmehr waren anstatt der Landeshcrrn die Nit» ter und Knappen, so wie auch Gutsbesitzer bürgerlichen Standes, nach dem Landbuche von 1375 fast die einzigen Empfänger dieser Abgabe, an welcher schnellen Veräußerung von. Seiten der Markgrafen wohl hauptsächlich der Umstand schuld war, baß sie nur mit Erduldung des größten Wi. Verstandes der kirchlichen Behörden diese Abgabe in weltliche Hände zu bringen vcrmogten, öfters aus der Kirchen- Gemeinschaft deshalb ausgcstoßen, und mit dem Banne be« legt wurden, in welchem Zustande sie sich des Beistandes ihrer Vasallen, wohl nur dadurch versichern konnten, daß sie diese zu Teilnehmern der Vortheile machten, welche sie selbst zu erringen suchten. Wenigstens scheinen schon, ehe noch der Streit zu Ende war, den die Markgrafen mit der Geistlichkeit über die Zehnten im Barnim und Teltow führ, ten, dieselben von den Markgrafen ihren Rittern und Knappen überlassen gewesen zu scyn *).
——_ Zuletzt
rlnl, lte Iris cl»hunt censum prellbiatum. Gercken's Ochl. vel.
marol.. Thl. I. S. 22. Dgl. hier S. 11t.
1) Es nimmt der Vergleich von 1238 schon an, daß die Giltst Herrn die Hebung des Zehnten hätten, indem eS darin von der geringen Abgabe, die dem Bischöfe vom Zehnten der einzelnen Hu-