Schulze übte, von ihnen durch Lchnsertheilung ausgegangen scy. Da der Schulze sich jeden Wechsel seiner Lehns- Herrschaft gefallen lassen mußte, mogte diese einem Manne oder einer Frau Zufällen; so ertheilte man, wegen der baa- ren Einnahme, die daraus erwuchs, die obersten Gerichte - über ein Dorf sogar häufig an adliche Damen zum Wit- thumeNimmer aber war es der neuen Lehnsherrschaft eines Schulzen erlaubt, irgend eine Veränderung in dem mit einer erblichen Familie besetzten Schulzenamte vorzunehmen. Ihr ward die Lehnware entrichtet, das Lehnpferd gehalten oder eine Abgabe dafür gezahlt, und der Herrschaft- ^ liche Antheil an den Gerichtsgefällen abgeliefert, und die E Leistung dieser Verpflichtungen mußte sie sich genügen lassen. Aber bei der beschränkten Vererbung der Schulzen- Güter ereignete sich der Fall leicht, daß beim Mangel eines Leibes-Lehnserbcn ein Schulzcngut als erledigt angesehen werden konnte, worauf es der Lchnsherrschaft zur Disposition anheim fiel. Dieser stand es dann frei, den Fall, wie er ihr am Vorthcilhaftesien schien, zu benutzen, und sie verkaufte entweder das Schulzengut um einen hohen Preis an einen Mann des Bauern-, Bürger-, auch wohl des Adelstandes, oder zog das Freigut ein, indem sie für Verwaltung des Amtes auf anderem Wege Anstalten traf. Es ist schon erwähnt"), wie größtentheils wohl un-
in dem Dorfe Rangenstorf im Teltow, während dort ein Bürger das obere Gericht" von dem Edlen von Torgow zi^ Lehn trug, ein Edler Direken das lurlitinm inlimum neben mehreren andern Einkünften besaß (Land buch S. 64.), so war der letztere wohl zugleich Inhaber des ganzen Schulzenhofes, den er vielleicht verpachtet hatte: denn einen Lehnschulzen gab es hier zur Zeit der Anfertigung des LandbucheS nicht.
1) Lakdbuch S. 208. 113. 112. 108.