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Theil 2 (1832) Beschreibung der politischen und kirchlichen Verhältnisse der Mark Brandenburg
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ter diesen Umständen allmählig die große Anzahl von Setz- Schulzcn entstand, die in neueren Zeiten an der Stelle der Lehnschnlzen in den märkischen Dörfern gefunden wird. Ein solcher Beamter, der von dem Gcrichtshcrrn nach Gutdün­ken aus den Bauern des Dorfes erwählt wurde, erhielt im Allgemeinen weiter keine Begünstigungen gegen die Ucber- nahme des Schulzenamtcs, als daß er als Gcrichtsvcrwal« ter ein Dritthcil der Gefälle einnahm, und blieb dabei ganz in demjenigen Verhältnisse, worin er sich früher befunden hatte. Bisweilen übernahmen aber auch Adliche mit dem Schulzcngute das Schulzenamt, waren förmliche Schulzen, und wurden auch so genannt'). In einem altmärkischen Dorfe war im l^tcn Jahrhunderte sogar ein Mann, der zugleich städtischer Bürger war, Inhaber des Schulzcnam- tes^). Ein solches Beispiel zeigt das Landbuch auch in der Zauche 2). Es konnte aber kein Besitzer eines Schul« zenamtes, welchen Standes er sonst auch se>)n mogte, dies Lehn einem Andern wieder subiufeudiren, wenn er nicht eine höhere Gerichtsbarkeit, wie die schulzische, zugleich besaß.

Den Lchnschulzen ihrem Verhältnisse nach am Näch­sten standen die Lchnbauern, welche, wie die erblichen

1) Vgl. S. 170. f.

2) 1^08 I^u<»')ulLu!> Hamanns >t. Ar, lvl. Lr. et Ims. acl in- xtantom rer^uisitionem et sn^Iieatiancm ^ruelentis viri

rn'cr r» c-u» no.tt^r' r,r Ilclelis

clileetl ao in Iianarcm et rcnoreittiam omni^>atontis eto. Ger- cken's I)i^>I. vet. Älkneli. Thl. II. S. 313.

3) Bei dem Dorfe Buchholtz sagt daS Land buch S. 13S:

kreleetus Inidet VI rnansos, lenetur all ec^mm leulli; weiter nichts. Aber S. 112 heißt es in dem Verzeichnisse derjenigen,

welche Besitzungen in dem Dorfe Elsholz hatten: I'relöctus No üudNioIl? cini» in Lelitr Iialrot I clrornm dili-inis IX maeliq? »neue et IIII soliäas eienariornm.