Die Einsetzung von Lehnbauern scheint bei der ersten Einrichtung von Dörfern geschehen zu sepn, und die Aehn- lichkeit ihres ganzen Verhältnisses zu dem des Errichters eines Dorfes, des nachhcrigen Lehnschnlzen sowohl, wie die in den zuletzt erwähnten Herrschaften vorgegangene Verwandlung derselben in ordentliche Lehnschulzen, mit Sicherheit darauf hinzudeuten, daß die nachhcrigen Lehnbauern an dem Geschäfte der Gründung oder Umgestaltung des Dorfes Theil genommen hatten, worin sie gegen Leistung geringer Lchnspflichten ein freies Gut besaßen. Bei Anlegung von neuen Städten im 4 3ten Jahrhunderte, wobei ein sonst dem bei der Anlegung von Dörfern um diese Zeit üblichen ganz ähnliches Verfahren beobachtet wurde, war es in der Mark Brandenburg selten einer, der dies Geschäft übernahm, sondern cs pflegten sich mehrere Personen dazu zu verbinden, denen ein Theil der für die Gründer ausgesetzten Ländereien mit gleicher Freiheit, wie dem zukünftigen Stadt- Schulzen, zu Lehn gegeben wurde, während das eigentliche Schulzenamt und der davon hergenommene Titel, nur einem von ihnen zu Theil werden sollte'). So geschah es hier wahrscheinlich auch bei Anlegung vieler Dörfer, zu deren Errichtung sich mehrere Personen vereinigten, welche gegen Ucbcrnahme dieses Geschäftes und gegen Darreichung einer baarcn Kaufsumme an den Grundherrn des Dorfes, in demselben eine bedeutendere Zahl von Freihufen erhielten, in deren Besitze sie sich darnach thcilten, worauf, während sie beide ihr Gut unter denselben Bedingungen zu Lehn besaßen, das eine, wegen der Verbindung desselben mit dem Rechte zum Vorsitz im Dorsgerichte, den Namen des Schul, zengutes erhielt, das andere oder die anderen aber, deren Auszeichnung bloß darin bestand, kein Zins-, sondern Lehn,
1) Vgl. ,'m Folgenden den Abschnitt von den Städte» und dem Bürgerstande,