In neuerer Zeit hat man sie nach der Größe ihrer Besitzungen in verschiedene Klassen, Ganzbauern, Dreiviertel» Bauern und Halbbauern gekheilt; denn vom Anfänge an findet sich, da man die Ländereien eines neu angelegten Dorfes keineswegs in bestimmte Bauerstellen im Voraus eintheilte, oder darauf sah, daß eine gewisse Gleichheit des Besitzes zwischen den künftigen Bcwirthfchaftcrn desselben eintrctcn mögte, sondern es allem Anscheine nach ganz der Willkühr des Schulzen überließ, in welcher Größe er die einzelnen.Gehöfte austhuen wollte, im Umfange derselben die größte Verschiedenheit, indem, während es welche gab, die an 8 Hufen enthielten, andere nur eine halbe Hufe besaßen. Doch waren 2 bis 3 die gewöhnliche Fahl der Hufen, welche ein Bauer') bcwirthschaftete. Keinem stand aber das Erundeigenthum über diese Ländereien zu; alle waren gegen den Besitz desselben zu Abgaben und Diensten verpflichtet, von denen die Verpflichtung zur Zahlung eines Ackcrzinses 'die wichtigste war.
Für den Betrag dieser Abgabe, die immer hufenweise entrichtet wurde, ist sowohl in den einzelnen Distrikten, wie in dem ganzen Gebiete der Mark, nur eine ganz ungefähre, eigentlich gar keine allgemeine Annahme möglich; da es nicht die Güte des Ackerbodens war, die unbedingt darüber entschied, sondern mannigfaltige Umstände, verschiedene Zeiten
1) Wir brauchen den Ausdruck Bauer hier in dem neuern Sinne, worin er solche Personen bezeichnet, die das Landbuch c«I->e (Landbuch S. 50. 52. 53. 54. 55. 57.), kurwrao (Landbuch S. 51. 54 62.) und Miiisionartt (67. 72. 272.) nennt. Der Ausdruck Vitlmü bezeichnet« Dorfbewohner überhaupt, eben so wurde oft daS Work Itu-nici gebraucht, Und unter dem Ausdrucke Bauern wurden damals eben so gut Kossäten (Lentz Brand. Urk. S- 791. Gcrcken's marclr. Thl. I. S. 83.) Und bloße
Fischer (Beckmann's Beschr, B. I- K. VI. Sp. 33.) als Hüfe- ner verstanden, n.
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