der Anlegung eines Dorfes/ Urbarmachung von Wäldern und Sümpfe»/ Ucbcrgabe schon knltivirter Ländereien/ und viel andere Einzelheiten/ oft auch wohl der Betrag dcö Kaufgeldes/ wozu der Unternehmer der Dorfanlage erbötig war/ auf die Bestimmung der Höh« des jährlich zu entrichtenden Hufenzinses Einfluß hatten. Er betrug im Jahre 1 375 nach dem Karolinifchen Landbuche gewöhnlich nicht über 3 Schillinge von der Hufe/ stieg jedoch im Lande Barnim/ im Havel - und im Ukerlandc bisweilen von 10 Pfennigen auf «1 vis 7 Schilling.
Zu den ältesten Diensten/ welche die Bauern/ neben dieser Zinszahlung/ zu leisten hatten/ gehörte wohl die Verpflichtung durch Vorspann und Fuhren/ die stets umherrci- ftnden Landesherrn mit deren zahlreichem Gefolge von einer Burg zur andern zu schassen. Dieser wahrscheinlich sehr alte Gebrauch war schon im 12 tcn Jahrhunderte in manchen Ländern, wie in Schlesien und Neuprcußcn, so drük- kend geworden/ daß er hier den Unterthanen erleichtert werden mußte; in der Mark wurden die Bauern um das Jahr 1280 davon gänzlich befreit')/ und ihnen zugleich in Rücksicht auf die bestimmte Bedezahlung, wozu sie sich damals anheischig machten, das Recht bestätigt, nur zum Schutze des Vaterlandes die Waffen führen zu müssen, und zu keinem Feldzüge außerhalb desselben verpflichtet zu seyn"). Nur wenn ein Feind die Grenzen zu überschreiten drohte oder überschritten hatte, rückte das Landvolk ihm znm Widerstande entgegen. An den Grenzen, namentlich
1) Volurnn» — omno Aerms peron°»rio per tot.im terrain nostrern Nimittendo inortuum e«se et Uelctuin. Gercken's Locl- äipl. 8r. T'. H. p 2ö4.
2) klustiei non proceclunt i-t experjaionem n,3i
tinturn terr« ejusciein tuicionem »iuo <ietensionen> ^'el terre nece.'nürtte leßitini» innninonto. Lentz Br. llrk. Samml. S. 105.