Es war also auch hier diese ursprüglich persönliche Leistung der Lautleute auf eine bestimmte Gcldabgabe zurückgcführt, und sie konnte von einem einzelnen Bürger, der sie 1345 mit den sonstigen Vortheilen des Dammes erhielt, leicht in den Besitz des städtischen Gemeinwesens übergehen.
Der Heerdienst war ein Beitrag, den die Bauern zu den Kriegszügen der Landesherrn leisten mußten, indem ein Dorf oder mehrere Dörfer, so oft sie dazu aufgefordcrt wurden, auf gemeinschaftliche Kosten einen mit 4 Pferden bespannten, beschlagenen Heerwagen zur Heerfahrt ausrüstc- ten r). Der Lehnschulze und Wer sonst ein Lehnpferd stellte, , war allein von dem Beitrage hiezu ausgenommen. Dieser Wagendienst, der ein eigentlicher Kriegsdienst war, ward, wie der frühere, auch ursprünglich ansschließend dem Mark» Grafen, und zwar von jedem feiner Unterthanen ohne Aus» nähme geleistet; aber gewöhnlich mit dem Burgdienste, und auch da, wo jener noch Vorbehalten war, wurde er vielfach an geistliche Stifter zur Benutzung nach ihrer Weise, und etwas später auch den Inhabern von Lehngütern in diesen und in andern Dörfern überlassen. Auch den letztem konnte der Heerdienst in seiner ursprünglichen Form und Bestimmung nicht sehr nützlich, und es mußte daher von ihnen mit den zu diesem Dienste ihnen verpflichteten Bauern eine Nebereinkuuft getroffen werden, die den Heerdienst in Hofdienst verwandelte. Urkunden aus dem Anfänge des
MUS, cr 0,1 teil,IS Minis slLAulis chebltis tempyrilms eich.m vel 1 »! pro tempore kuerit iunamen sen üneiouem solitam et eonsuetam ab nnticzuo PorrtA-urt et ininistrent. Gercken § <n. clip!. I!r. IV II. p 5b5.
1) Vnd so oste Herfart morde gcbotten von der Hcrschaft, So stillen sie allezeit verpflichtet sein, einen guten beschlagenen Hermagen daz zu mit vier Pferden vfiznrichten, man in das verkündiget wert. Nach einer Schrift v. I'mä b, v. Herzberg im Lanobuche S- 75. Note 3-