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14tcn Jahrhunderts benennen daher diesen Dienst schon mit beiden, jenem alterthünilichen, sein früheres Wesen, und diesem neuen, die gegenwärtige Beschaffenheit desselben be- zeichnenden Namen ^). Nach dem Landbuche vom Jahre 1375 stand das 8ervitiuin enrruum, wie dieser Dienst darin stets genannt wird, nur in einem geringen Theile von Dörfern dem Markgrafen noch zu. In den meisten war er zugleich mit dem obersten Gericht an Privatbesitzer verliehen, in manchen waren verschiedene Besitzer eines Bauerdorfes zugleich Inhaber dieses Rechtes, ein jeder über seine Besitzungen; fast allen geistlichen Stiftern war der von ihren Unterfassen zu leistende Wagendienst überlassen worden, und bisweilen derselbe auch einzelnen markgraflichen Schlössern zugewiesen. Auch die Markgrafen selbst hatten ihn, in so weit er ihnen noch zustande, um diese Zeit aus einer Kriegsleistung für den Fall der Noch in eine ihnen auch in Friedenszeitcn nützliche oder einträgliche Verpflichtung verwandelt. In dem Dorfe Warnow auf dem Barnim wurden ihnen für den Dienst jährlich 4 Schock Groschen entrichtet °), und an mehreren Orten, wie zu Wefelitz
1) kiecognorcimus xres. prctestantes clilectum militem x, lamosum Ileclelcirmm, t^uonNam Dni Walclemari lviarsculcum religiös vno Ilevsuui ^ddati cenodii Lborin 8uisr>ue kratridus idiclem Duo lamulautidus villam Orotea Lcitbea cum 0mui1)U8 rui» attruentils vlNelicet censu et ^>acbto omuicjue exacticme et ^recariu cum servitii» «Quorum et eurruum, <jue vul»ariter 22s-
uuucu^uutur etc. — §r'crw ctrFnorcr- tttr» justo vvirNiticmis titulo veiuluil-jse. Ulk,
v. I. 1320. b. Ger cken Loä. ächl. Ur. -x. II. x. 16N.
2) Nur von wenigen Dörfern, im Barnim,von 23, ,'m Teltow von 13, in der Zauche von 17, im Havell^nde von 7, arnd von diesen noch nicht einmal ganz und unangefochten.
3) Lerultium curruum badet Oomiimz lVlarcbio valens au- uuatim 1111. rexageuas grossornm. L and buch S. INI.