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ligen Kriegsverfassung zu den Feldzügen erforderlichen Heer- Wagen nothwendig fehlen. Privatbesitzer blieben bis auf die neueste Zeit im Besitze der in die Stelle derselben gesetzten Leistungen, und man sieht nicht, wie spätere Fürsten » einen andern Weg cingeschlagen haben können, um sich wieder in den Besitz des Hecrdienstes zu fetzen, als den, worin zwar ein Unrecht gegen die Landleute lag, der aber wohl der einzig mögliche war, daß sie nämlich diese Unterthanen zwangen, obwohl sie in früherer Zeit durch Ucbernahme von Hofdiensien von den Wagendiensten sich befreit hatten, ein geringes Maaß der letzter» wieder zu übernehmen. So muß es z. B. beim Dorfe Blumberg im Barnim der Fall gewesen seyn^ worin nach dem Landbuche der Bischof den Wagendienst und jede Art von zu leistenden Diensten besaß, worin aber >455 von dem Markgrafen dennoch Ansprüche auf Wagendienst erhoben wurden, worauf Schiedsrichter diesen dem Markgrafen zu, während sie die 12 jährlichen Diensttage dem Bischöfe auch nicht abfprachen, obgleich die letztem ohne Zweifel wegen des ihm früher zuständig gewesenen Wagendienstes, diesem geleistet wurden*).
Mit Entrichtung des oben erwähnten Hufenzinfes und Leistung dieser Kriegsdienste waren die Hauptvcrpflichtungen, denen sich der märkische Bauer gegen Ucbernahme seines Grundstückes unterzog, abgethan. Doch ruhten auf seinem Grundstücke noch zwei andere ziemlich bedeutende Abgaben, Bede und Pachtzehent, hier der Abgaben nicht zu gedenken, welche die Bauern, wie alle Landwirthe, an die Pfarrer zu deren Besoldung entrichten mußten. Was über die Beschaffenheit der märkischen Beben aus Verhandlungen der Markgrafen mit ihren Vasallen in der zweiten Hälfte des I3ten Jahrhunderts bekannt ist, und was aus dem Inhalte dieser Verhandlungen für Schlüsse auf das
1) Landbuch S. 75,