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Theil 2 (1832) Beschreibung der politischen und kirchlichen Verhältnisse der Mark Brandenburg
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frühere Wesen dieser Abgabe gemacht werden können, ist oben schon umständlich abgehandelt *), und bedarf hier nicht der Wiederhohlung. Der bestimmte Bcdezins, der an die Stelle außerordentlicher Forderungen gesetzt wurde, ward hu- scnweise entrichtet, doch stand sein Betrag nicht im Verhält­nisse zu dem zu zahlenden Ackerzinse, und scheint daher nach einem andern, nicht mit Bestimmtheit zu ermittelnden Maaß- Stabe größer oder geringer angesetzt worden zu seyn. Er konnte, wie es bei allen Abgaben de? Landlcute der Fall gewesen zu seyn scheint ch, so gut in Naturalien nach einer bestimmten Taxe, wie in baarem Gclde, vvn den Bauern entrichtet werden, und gebührte ursprünglich im Gebiete der ganzen Mark Brandenburg ausschließcnd dem Markgrafen. Doch ward er durch die Gutsbesitzer von ihren Hintersassen, wie von iiiarkgräflicheu Dörfern durch die Schulzen erhoben, zuerst von beiden nur für die markgräfliche Kammer, von jenen aber auch bald für eigene Kasse. Die Markgrafen standen-ihr Behexschh obgleich dies Verfahren den oben er­wähnten Bedeverhandluugcn zuwider lief, vielfach den In-, hadern von Lehligüftrn, und nicht bloß in deren eigenen, sondern auch in andern und sonst den Markgrafen angehö- rigen Besitzungen ab, wodurch sie diese sonst bedeutende Ein­nahme in kurzer Zeit in solchem Maaße der Veräußerung Preisgaben, daß sie nach dem Landbuche von 1375 in ih­ren Landen am Ostufer der Elbe fast ganz aufgehört hatte, zu den markgraflichen Einkünften zu gehören, und in der Altmark, worin etwas sparsamer damit gewirthschaftct war, es doch auch nur in 85 Dörfern den Markgrafen noch zu- stand, die ganze Bede oder einen Theil derselben zu erhe­ben. Von so schneller Veräußerung der bestimmten Bede,

1) Vgl. S. 108.

2) Lentz Br. Urk. Samml. S. 874. Gercken's Och!, vet. LOroIi. Thl. n. S. 398.