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Theil 2 (1832) Beschreibung der politischen und kirchlichen Verhältnisse der Mark Brandenburg
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wie sie zwischen den Jahren 1282 und 1375 vorgenommen war, ist man gewiß vollkommen berechtigt mit Wohlbrück den Schluß darauf zu machen, daß die spärlichen Neste dieser ehemaligen Haupt,Landessicuer während der unwirrh- schaftlichen Regierung von Karls IV Söhnen und deren Stellvertretern endlich auch werden veräußert worden seyn').

Die Feldzehnten, welche den Markgrafen zukamen, und Pacht genannt wurden, entrichteten die Bauern, wie es scheint, unverhältiüßmäßiger, wie alle andere Abgaben, und nirgends findet sich eine solche Verschiedenheit des Betrages wie bei dieser Abgabe. In dem Teltowschcn Kreise schwankte sie zwischen 3 Le. 2 Pf. und 30 Gr. von der Hufe, die gewöhnlich in verschiedenen Getreidesorten entrichtet wurden. Fast an allen Orten besaßen markgräfliche Lehnsleute das Hebungsrecht derselben; in der Altmark besaßen die Mark- Grafen sie, den Angaben des Landbuches zufolge, in keinem einzigen Orte mehr; und in andern Ländern, wie im Bar­nim und Teltows, war vom Anfänge an derjenige mark­gräfliche Lehnsmann, der den Ackerzins von den Hufen er­heben durfte, auch lehnsberechtigt, den Zehnten vom Ertrage jeder Hufe, weniger 3 Pfennige, die dem Bischöfe verblie­ben, davon einzufordern. Es war daher der Gebrauch die­ses Rechtes, bas in seiner vollen Ausübung dem Land- Manne sehr beschwerlich geworden wäre, in diesen noch we­nig angebauten Ländern ziemlich der Bestimmung von Pri­vatbesitzern anheim gestellt, und diese setzten nun wohl die ihnen für ihr Zehntrecht zu leistende Vergütung, mit billiger Rücksicht auf die Beträchtlichkeit der sonstigen Abgaben und Leistungen ihrer Bauern, in einem sehr verschiedenen aber bestimmten Maaße fest. Doch giebt es, und zwar aus eben dem Grunde, auch Beispiele, daß Personen, welche

1) Wohlbrück a. a. O. S. 354.

2) Vgl. S. 124.