lichkeit derjenigen ordmtlichcn Abgaben auf, welche nach der Meinung des Verfassers vom Landbliche den betreffenden Bauern allein noch zu zahlen oblagen. Es war näm» lieh an diesen Orten eine und dieselbe Person zur Hebung der verschiedenen, zu denselben Zeitpunkten einzunchmenden Abgaben, des Zinses, der Bede und der Pacht, berechtigt, und da es eine bestimmte Summe war, die hirfür im Ganzen entrichtet und an den üblichen Terminen abgeliefert ward, ohne daß irgend Etwas daran erinnerte, unter wel« chen verschiedenen Titeln der Dorfbesitzer diese Summe fordern durfte, so war es allmählig in Vergessenheit gera« then, wie viel von der runden Summe die Pacht, wie viel der Zins oder die Bede sey, und für bas Ganze irgend ein Name üblich geworden. Es steckten dann in den Abgaben, die das Landbuch, andere ausschließend, angicbt, gewöhnlich diese selbst, und es waren Zins und Bede, Bede und Pacht, Pacht und Zins oder alle drei Abgaben zufam- mcngeworfen. Wo die eine Abgabe sich in derselben Hand befand, welche auch die andern zu empfangen hatte, ward überhaupt die Erhaltung des Andenkens an diese Trennung, was in natürlicher Weise mit der Zeit verschwinden mußte, durch nichts erfordert. Wenn daher einem Herrn Bauer- Stellen erledigt wurden, worüber er alle diese Rechte besaß, und er über die davon zu entrichtenden Abgaben einen neuen Vertrag mit dem Manne schloß, dem er jene wieder übergab, wodurch gemeiniglich die alten Abgaben, wenigstens dem Nennwerthe nach, erhöht wurden, brauchte er nicht die
vermutlich immer 2 Hufen zu einem Baucrhvfe gehörten, jede Hufe aber 6 Pfennige zu Bede gab, so fügte cs sich, daß von allen Häusern im Dorfe neben der Pacht, von den Bauern, noch t Schilling und 2 Hühner gegeben wurden, die daher im Dorfe HauSschillinge genannt wurden." Wo hl brück's Gesch. von Lebus Thl. I. S. 264.