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Theil 2 (1832) Beschreibung der politischen und kirchlichen Verhältnisse der Mark Brandenburg
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chen mit Birkenzwcigen zu zieren'), für die Inhaber von Birkenwaldungen einträglich; woher sich sehr wohl denken laßt, wie für ihre mannigfaltigere Benutzung von den Bauern eine Pacht gezahlt ward, die nicht den allgemeinen Namen Holzpfennige, sondern jenen besondern trug. Die Swaluenpennige, welche wohl von den Schwalben den Namen, und auf die Wohnungen Bezug hatten, so wie die Frankenpennighe, deren ein Bürger zu Stendal in dem Dorfe Demker 1 Pfund einzunehmen hattet, kommen nur in diesen einzigen Fällen vor, und waren ver- muthlich von zu einzelnen, uns unbekannten Umständen ver­anlaßt, als daß sich jetzt über ihre Beschaffenheit etwas Gewisses ermitteln ließe.

Für das Hütungsrecht in den großen Heiden z. B. bei Köpnick, Bernow, Trebbin, Potsdam, Spandow, Fehrbellin, Oranienburg, Rathenow, Liebenwalde, Biesenthal rc. giebt das Landbuch gewisse Quanta an, welche in Honig und Hafer von Bauern benachbarter Dörfer entrichtet wurden ^). Dieselbe Bewandniß hatte es auch wohl mit den 4 Schil­lingen Heidezins, welche der Krüger zu Vietmannsdorf in der Ukermark zahlen mußte *) und mit dem Heide Ha­fer im Lande Lrbus'). Auch für die Mast ward im

1) Diese Gewohnheit soll damals durch die Worte des 118ten Psalms: i,Schmücket daSFest mit Mayen rc." veranlaßt wor­den scyn. Kirchen und Ketz. Lexik, v. von Einem Thl. II. S. 265 . Doch scheint sie schon früher in Frankreich üblich gewesen zu seyn, wo sie auch am Längsten bestand, und den sogenannten Freiheits bäumen den Ursprung gab. Zn Sachsen wurde sie 1715 verboten, so wie es auch in einigen andern Deutschen Ländern geschehen ist.

2) Landbuch S. 268.

3) Land buch S. 20.

4) Landbuch S. 105. '

5) Wohlbrück a.-a. O. S 261.