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stattfinbe'), und eine ähnliche Nachricht wirb bei dem Dorfe Gr. Lückow ertheilt^). Das Recht, eine bestimmte Ucbcr- Pacht von bäuerlichen Grundstücken zu erheben, ward von deren Inhaber, mit Einwilligung des Grundbesitzers, form« lich gegen baare Zahlung verkauft, aber wiederkäuflich nach vorheriger Kündigung um denselben Preis, wofür sie übernommen war. Bis dahin ruhte die Verbindlichkeit zur Entrichtung derselben auf dem Bauergute, und es ward davon mit dem Tode des Inhabers, der es damit beschwerte, . und selbst mit dem Aussterben seines Geschlechtes nicht befreit, sondern diese Pflicht des Schuldners fiel mit dem Gute dem Grundherrn zu*). —
Alle übrigen Dorfbewohner, außer den hier erwähnten Besitzern von Bauergütern, von denen sie sämmtlich zunächst durch die Verpflichtung zu persönlichen Handdiensten verschieden waren, die man heute als Ganzkossäten, Halbkossäten, Hauslcute und Einlieger, mit keineswegs sehr bestimmten Namensbegriffen, bezeichnet, und selbst die Fischer werden in den ältern märkischen Urkunden wegen ihrer Wohnungen, die kleiner wie die der Bauem waren und Koten hießen, Kotseter, Lateinisch OosLuli, und ihr persönlicher Dienst Kosterdienst genannt^). Dessen ungeachtet lassen sich im Allgemeinen jene Abstufungen der niedrigern Klassen des Bauernstandes in einer Vergleichung des Verhältnisses der verschiedenen Kossäten in der Mark, wozu uns die Angaben des Landbuchcs Gelegenheit geben.
1) Landbuch S. 135.
2) Landbuch S. 1b9.
3) Gercken's k'r. marcl,. Thl. IV. S. 143. 144.
4) Oo8«sti ^roprie Lot«etcr. Landbnch S. 230. 6on-
tinontur äomunculo ill eiüllciii Huatuoi' iuau»>8 I>,II.
IleclclaAi, c^ue Loten äiouutur. Urt. v- A- 1217 b /le // < >/- ülon. Limlir. 1. III. p. 1549. LuruüiuM — iu —
LoFtoectttt.lt vvcalur. Vgl. S. 173. N. 2. »
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