Ackcrwerken ernähren, da sie hiezu nicht des zum eigenen Brodle erforderlichen Nockens, sondern nur der Gerste bedurften, die sie auf den Sommerfchlägen gewannen. Den Hafer konnten sie nun, wo sie ihn nicht abzuliefcrn schuldig waren, zu ihrem Nutzen verkaufen; und durch baares Geld oder durch einen Theil ihrer Hafercrndte bewogen sie dann wohl die Bauern, ihnen, in Ermangelung eigener Anspannung, zur Ackerbestellung und Einerndtung den nothwendigcn Beistand mit Ochsen und Pferden zu leisten. Die bestimmte Bede entrichteten die Kossäten, nach Urkunden aus der letzten Hälfte des 13ten Jahrhunderts, von ihren Ländereien nicht, sondern wie alle Personen des Bauernstandes, die keine Hufen bewirthschastcten, nur nach ihrem beweglichen Vermögen, ihrer fahrenden Habe, wovon sie für jedes Talent des Werthes derselben 6 Pfennige bezahlen mußten. Diese Abgabe hatten sie auch zu außerordentlichen Beden beizusteucrn *). Daß die Ländereien der Kossäten, auch wenn sie zusammen ganze Hufen ausmachten, bedefrei waren, bestätigt das Landbuch bei dem Dorfe Bandekow, wo es von der allen andern Hufen des Dorfes sonst obliegenden Verpflichtung zur Entrichtung der bestimmten Bede die der Kossäten ausdrücklich ausnimmt °). Wenn jedoch ursprüngliche Bauerhufen, von denen die Bede, und zwar einem Andern, wie dem Grundherrn, gezahlt werden mußte, von dem letztem im Fall ihrer Erledigung an Kossäten ausgethan wurden, so konnte cs auch wohl geschehen, daß nian diesen Kossäten, wie die übrigen Lasten, auch die der Bede zu tragen auflegte. Ein solcher Fall scheint bei dem Dorfe Neuenfeld stattgefunden zu haben, von dem gesagt
1) Grrcken's Di^I. vet. rnarcli. Thl. I. S. 24.
2) ssuml in Iii« nisnsis »unt II mansi scn tiostcnlioucn nun UilNte» ^rvcarirnn. Land buch <2. 16t).