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zu Klaushagen »och eine Abgabe von mehreren Schillingen, von Küken oder Hühnern und Getreide nachbehiclien. In neuerer Zeit stand das Verhälkniß der Kathen zu den Bauern oder Höfen meistentheils so, daß ihre Inhaber zum Erndte- Dienst verpflichtet waren, diesen nnentgeldlich oder gegen sehr geringe Vergütung leisteten, und dann weiter nichts zu entrichten hatten; wenn sie aber hiezu nicht verbunden, dann zu Abgaben verpflichtet waren, die sie durch den Erndtelohn leicht bestritten, welchen sie an andern Orten verdienen konnten. Die Dienste dauerten sonst einen Theil oder ganze Erndte, und im Verhältnisse zu ihrem Maaße, was sich mit der Zeit an allen Orten vergrößert hat, wurde dem Kossäten sein Kathen beinahe oder völlig abgabefrei über» lassen. Es scheint nicht zu bezweifeln zu seyn, daß jeder Kossät, von welcher Art er auch war, vom Anfänge an neben den sonstigen Abgaben, einige Tage dienen mußte. Nach einem Lebusischen Stiftsregistcr vom Jahre 1400, bienten alle Kossäten desselben, die doch zum Theil recht hohe Abgaben entrichteten, jährlich 4 Lage in der Heuoder HafererndteIm Landbuche findet man leider über Kossatendienste keine Nachriclsten. Die Anzahl der Tage war sonst auch im Lande Lebus nicht durchgchends dieselbe. Nach einigen von Wohlbrück mitgctheilten Nachrichten, aus den im kurmärkifchen Lehnsarchive aufbewahrten Abschriften der den stistischen Lehnsschulzen im Lande Lebus ums Jahr 1556 ertheilten Lehnbriefe, diente zwar auch z. B. der Krüger zu Gohliz dem dasigen Schulzen neben hohen Abgaben, die er demselben zahlte, 4 Tagen des Jahres, der Krüger zu Oetfcher aber neben geringen Abgaben nur 3§, zu Seefeld 2 Tage beim Haferharken oder Gerste- Schneiden, der Krüger zu Spudlow nur 1 Tag zum Schneiden, Harken oder Binden. Zu Zernekow hatte indessen der
1) Wohlbrück's Gesch. v. Lebus Thl. I. S. 273. Note.