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Schulze auch noch eine» viertägigen Dienst*). Mancl-e Kossäten, die, da sic hohe Zinsabgaben zahlten, nicht und«, deutende Ackerwcrke besitzen mußten, an deren gehöriger Bcwirthfchafnmg sie durch Dienste gehindert wurde», und Andere, die beim Mangel eigener Ackcrwerke ihre Dienste anderswo theurer verkaufen konnten, erlangten hie und da gegen einen Zins die Freiheit von den tägigen Diensten. Der erstere Fall 'fand nach einem Cchoßregister von 1400 bei dem, dem Johanniter-Orden angehörigen Dorfe Liehen und bei den: Lebusischen Ctiftsdorfe Letschin, wo von den Kossäten, deren jeder 8 Groschen ZinS gab, noch die Abgabe von 3 Schillingen für die Befreiung vom Dienste übernommen wurdet, der letztere bei dem Dorfe Boitzen- burg in der Ukermark Statt, wo die vielen Kossäten den gedachten Schilling Schiieidepfcnnige für den Dienst, sonst aber gar keine baare Abgaben, sondern nur einige Hühner entrichteten. Ein bischöfliches Dorf Wuhden im Lande Le- bus führt Wohl brück an, worin die Kossäten es dagegen bequem fanden, auch anstatt des ZinseS zu dienen'); sie hatten also, vielleicht außer einigen Hühnern, die sie in ihren Kathen ohne Mühe aufzvgen, nichts zu entrichten. Dies« selbe Verhältniß muß bei den oben erwähnten Dörfern des Teltow, Barnim und des Havellanbes stattgefunden haben, wo ausdrücklich gesagt wird, baß die Kossäten bloß gegen Dienste faßen, und war gewiß auch bei vielen andern Kathen der Grund, warum deren Inhaber nur 1 Huhu, 1 Huhn und 5 Eier u. bgl- entrichten, wie davon oben Fälle aus dem Landbuche angeführt sind, worin jedock), wie gesagt, von dem Dienstverhältnisse der Kossäten niemals die Rede ist.
1) Wohlbrück a. a. O. S. 2S6.
2) Wohlbrück a. a. O. S. 292.
3) Wvhlbrück a. a. O.