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Theil 2 (1832) Beschreibung der politischen und kirchlichen Verhältnisse der Mark Brandenburg
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Gersdorf im Teltow dem Schulzen abliefern mußte'), von Hühnern wie zu Karzow, Tegel-) rc., von Wachs wie zu Poltzoiv und Selfow 2 ), wo diese Abgaben an Kirchen ent­richtet wurden, so wie auch an einzelnen Orten von Tgfg und Mohn*). Daß Krüge ihre Abgaben in Pfeffer ent­richteten, einzelne bisweilen an 4 Pfund, war besonders in der Altmark Gebrauch und findet sich seltener in anderen Thcilcn der Markgrafschaft.

Die Krüger zahlten diese Abgaben größtenthcils dem Herrn des Dorfes, worin sie wohnten, sonst dem Schulzen, nur sehr selten dem Markgrafen. Es ist schon oben be­merkt, wie es mit zu den Vergleichungspunkten der Schle­sischen Dorfanlagen und der märkischen gehört, daß dem Schulzen, der Erbauer oder Einrichter eines Dorfes war, öfters das Krugrecht in demselben überlassen blieb. Es übten dasselbe die märkischen Schulzen jedoch seltener selbst aus, sondern übertrugen es öfter einem Andern, den sie, gegen einen ihnen zu entrichtenden jährlichen Zins, als Kos­säten anfctzten, und der ihnen daher auch zu Ernbtediensten und allen dergleichen Kossätenpssichten verbunden war°). Bisweilen blieb dem Grundherrn eine jährliche Abgabe von Dem, der das Krugrecht übte, Vorbehalten*); am Häufig­sten aber waren die märkischen Krüge ganz allein von die­sem abhängig'). An einigen Orten wurden die Krugabga-

1) Landbuch S. 63.

2) Landbuch S. 108. 73.

3) Landbuch S. 155. 167.

4) Wohlbräck a. a. O. S- 303.

6) Vgl. S. 261.

6) Dies war z. B. in dem Dorfe Sandford an der Elbe im Wollmirstädtischen Kreise der Fall: denn, ungeachtet hier der Schulze persönlich zugleich Krüger war, mußte «r dem Herrn des Dorfes für daS Krugrccht ein 1 Pfund Pfeffer entrichten. Landbuch S. 287.

7) Nach einer Ueberslcht, die Wohlbrück a. a. O. S. 298.