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Die Frage nach dem persönlichen Verhältnisse der Slawen in der Mark Brandenburg konnte oben nur so be» antwortet werden, daß sich in den ältern Theilen der Mark viele Beweise für vollkommne persönliche Freiheit derselben im Allgemeinen finden, und daß auch von einzelnen Slawischen Landleutcn die Annahme, daß sie sich in persönlicher Unfreiheit befanden, nur als eine Vermuthung geltend zu machen ist; daß aber in den um und nach der Mitte des 13ten Jahrhunderts, von Pommern und Polen zu der Mark hinzugefügten Gegenden Slawische Leibeigenschaft in einem mildern Grade fortdauerte. In der Altmark, worin eine große Anzahl von Slawen, theils sich als einzelne Bauern in sonst von Deutschen bewohnten Orten befand, theils ganze Dorffchaften in ursprünglich ihnen zugehörigen Dörfern ausmachte, hat sich in Absicht des Bauernstandes nicht der geringste, an diese Stammverschiedenheit zu knüpfende Unterschied bis in die neuere Zeiten erhalten. Alle altmärkischen Landlcute waren im Besitze persönlicher Freiheit, und hatten diese gewiß größtenthrils von ihren Vorfahren ererbt. Ist die oben geäußerte Vermuthung richtig, daß das Verfengeld eine die Eigenbehörigkeit beurkundende Abgabe war, welche nach dem Landbuche sowohl ein Bauer zu Dalem, wie die kleine Dorfschaft Köckte, worin sich viele Kossäten befanden, zu entrichten hattet; so muß sich doch dies Verhältniß Einzelner mit der Zeit zu dem allgemeinen umgestaltet haben, indem man frühe anfing auch das Verfengeld als eine nicht persönliche, sondern auf dem Landbesitze ruhende Last zu betrachten. Ob der Frauen- Dienst, den Nikolas von Bismark nach dem Land-
1) Es kommt daL Verfengeld in dem Landbuche (S. 280 und 295) zweimal, nicht „einmal" vor, wie oben gesagt ist. Vgl. S. 29.-
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