Buche von Z Höfen zu Orpensdorf besaß'), auf ein besonderes persönliches Vcrhältniß der Inhaber dieser Höfe schließen laßt, wagen wir nicht zu entscheiden. Sonst giebt es nur noch eine Urkunde, welei>e, wörtlich ausgelcgt, auf früheres Vorhandenscyn leibeigener Bewohner der Altmark zu deuten ist. Es vercigncte nämlich der Markgraf Ludwig im Jahre 1345 drei Landleute in dem jetzt ein- gcgangenen Dorfe Hohen-Grieben, und einen Johann Radcmann zu Eichhorst dem Kloster Diesdorf, welche diesem dem Anscheine nach nichts weiter zu leisten haben sollten, als ihre Dienste zu bestimmten Zeiten des Jahres °). Die oben erwähnten Dienste, welche die Fischer zu Schell- dorf und Karlbau auf dem Schlosse zu Tangermünde zu leisten hatten, sind zwar wirklichen Gesindediensten sehr ähnlich, doch keineswegs sichere Spuren von der Leibeigenschaft dieser Fischer, die bis in die neueste Zeit als persönlich freie Leute betrachtet wurden. Ihre Leistungen lagen ihnen nur gegen den Genuß dafür gebotener Vortheile ob, diese war bas Recht der Fischerei, und wo keine Dienste von ihnen geleistet wurden, mußten sie sehr hohe Geldsummen dafür entrichten. Vielleicht mit geringen Ausnahmen hat es daher unter den Landleutcn der Altmark auch in alter Zeit keine Leibeigenschaft gegeben.
Dasselbe gilt von dem Havellande, der Zauche, dem
1) I>!icol»us rle Itiswarc liabet ibi scrnitiurn cle kern in!» >to tridus euilis. Land buch S. 251. Weiter besaß Bismark nichts in dem Dorfe.
2) ^onerint '— r^uoct no« — sallclirnoni-
alibn8 cl-rustri I)i5tor^ — in su^rerna viila Oriovon tres colo- rios »ervitiurn annnadim daurtro ^renaiaio kaeionte» — in Villa I^icliborrt unnrn colonum rkictnin kobsn Iisclerr,an «ervitium eilte,n claustro tern^oribnr annuis kacientem. — I^ro rjua
nobis ejuscleni claurtri I^rcp>osilu8»atiskecit- Beckmann's Beschr. d. M. Br. 3hl. V. B. I. Kap. X. Sp. 118.