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Theil 2 (1832) Beschreibung der politischen und kirchlichen Verhältnisse der Mark Brandenburg
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Barnim und dem Teltow. Es mangelt hier gänzlich an Nachrichten von Leibeigenen im Bauernstände'), wenn sich auch sonst das Vcrhältniß hiesiger Bauern von dem der altmarkischcn verschieden zeigt. Nur in den Theilen der Prignitz, welche erst sehr spät aus den Händen Mecklen­burgischer Fürsten zur Mark kamen, wie in der Gegend um Wittstock cmd Zechlin ^), fanden sich, gleichwie im Ukerlande, in neuerer Zeit auch erbunterthänige oder gutspflichtige Bauern, welche sich nur durch ein Los« oder Abzugsgeld aus ihrem Verhältnisse befreien konnten, welches wohl mit - - Sicherheit auf frühere Leibeigenschaft dieser Leute zurück- schließen läßt, wie man solche auch im Beskowschen und Storkowschen Kreise fand. In den Bewohnern des Landes Lebus,den Vasallen, Bürgern und Bauern", denen 1313 die Einrichttwg eines Fehmgerichtes aufgetragen wurde, darf inan gewiß nicht minder freie Leute sehen, wie in den Bewohnern der Altniark, deren Bauern öfters in markgräflichen Urkunden zugesichert wurde, sie sollten so gut wie Ritter, Knappen und Bürger, bei ihrem Rechte gelassen

1) Wenn man hiezu nicht es rechnen will, dH eine Urkunde des Kaisers Friedrich vom Jahre 1179 unter allen möglichen Dingen, welche dem Stifte zu Brandenburg in seinen Besitzungen augehören sollten, auch lVlaucipia utriusejue rexus erwähnt. Ger- ckcn's StiftShist. v. Brand. S. 367, Der Verfasser dieser Ur­kunde, dem cS überlassen blieb, die üblichen Redensarten darin zu machen, war ohne Zweifel von den Verhältnissen der märkischen Landbewohner nicht genau unterrichtet; und wurden doch auch in markgräflichen Urkunden bisweilen Landseen und Flüsse cum »rrai» public», VN» er invii» u. dgl. verschenkt. Gercken a. a, O. S. 383. Die Erwähnung der Maucipia konnte ober den mark­gräflichen Urkundenschreibern nur sehr selten Vorkommen, und ihrer wird daher in keiner der vielen markgräflichen Bestätigungs- Urkunden des Stiftes Brandenburg, und eben so wenig in den bi- > schöflichen, auch nicht aus Versehen gedacht- ^2) Dgl. Thl. I. S. 416. f,

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