werden, wie bas Herkommen solches bestimmt habe'). Doch schon indem der Herzog Wratislav von Pommern, als Vormund des Markgrafen Heinrich, ums Jahr 1319 den Mannen, Bürgern und Bauern des Landes Lcbus ihre Gerechtsame bestätigte, und hiebei einerseits Bauern als eine staatsbürgerliche Klasse mit eigenen, von Edlen und Bürgern ganz unabhängigen Rechten bezeichnet werden, findet sich andererseits iin Kontexte der Urkunde Erwähnung von Landleuten, welche ausdrücklich eigenbehörige Personen genannt werden. Die lückenhafte Stelle, die von ihnen spricht, ist zwar nicht ganz verständlich, doch scheint sie zu sagen, es stehe dem Markgrafen nicht zu, einen in der Leibeigenschaft eines Privatmannes befindlichen Land- Mann des ihm anvcrtrauten Baucrgutcs ohne seines Herrn Genehmigung zu berauben, möge der Markgraf den Lcib- Eigenen ohne weitere Vergütung ausweisen, oder ihn durch Geld zufrieden stellen wollen^).
Die Deutschen Kolonisten wurden in der Mark Brandenburg durchgehends persönlich frei angesiebelt, und die Leibeigenschaft einzelner Bauern und ganzer Gemeinden von Landleuten ist daher ohne Zweifel bloß aus der Slawischen Verfassung in die märkische hinüber gebracht. Die edlen Lchnsbcsitzer von Hufen und Dörfern, die mit den Landen aus Slawischer unter markgräfliche Landes- und Lehns- Hoheit übergingen, waren gewiß nicht geneigt, bei dieser Gelegenheit die größeren Rechte aufzugeben, mit welchen sie bis dahin ihre Landgüter besessen hatten. Es hatte ih-
1) Wohlbrück's Gesch. v. Lcbus Thl. I S. 326. 327.
2) VVers 3»t 3er MiircliAreus («/. —uen) oiiiiicb ee^en A/lsnit »isil Lelin»u3 (a/. dreien OiiSklt) Iie33e (a7> —3on) sk-
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