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schon deshalb nicht zuzuschrciben, weil sie sich nicht auch am linken, sondern bloß mm rechten Elbufcr findet. Den» in der Alkmark besaßen bis zur neuesten Zeit alle Land- Leute des Bauernstandes das Recht unbeschränkter Vererbung an ihre Nachkommen und beliebiger Veräußerung ihrer Gäter, mit deren Ausgabe sie aller Verpflichtungen gegen ihre Herrschaft entledigt wurden. Solche erbliche Bauern gab es auch von jeher und gicbt es noch in allen Provinzen der Mark Brandenburg: denn allen Anbaucrn noch un- gebantcr Ländereien räumte man Erbzinsrccht daran ein, und wo ein Dorf in der früher geschilderten Weise durch einen Lehnschulzen errichtet wurde, erlangten die Bauern desselben, indem sie von diesem auf dem Wege des Kaufes eine Bauerstelle erwarben/ mogtcn sie Deutschen oder Slawischen Ursprungs scyn, das Erbzinsrecht daran. Neben diesen zeigen sich aber in neuerer Zeit sehr viele Landbesitzer, die man, wenn auch nicht genau dem Sinne dieses Ausdruckes in der Altsächsischen Rcchtssprache angemessen, Lassen oder Laßbauern zu nennen pflegt, die bei sonst vollständiger persönlicher Freiheit ihre Güter nur nach Stellring eines tüchtigen Gewehrsmannes an ihre Statt verlassen können, und dieselben nicht mit sicherem Erbrechte besitzen'). Man trifft diese Laßbauern vorzüglich in der Mittelmark, auch in Theilen der Prignitz und in der Uker- Mark an, und nicht immer bloß als Bewohner ganzer Dörfer, sondern auch in Vereinigung mit erblichen Bauern in denselben Orten. So gab cs zu Dransee bei Wittstock zwei erbliche Höfe, die übrigen waren Laßgüter, zu Dossow in derselben Gegend nur einen erblichen Hof, zu Berge bei Nauen 8 erbliche Höfe u. s. w. Vielfach mögen zwar ur-
1) et ArAvpFe/ Np iur. . A LilXN-
uico NiüereMiis p. 6. 5. CoIIeLtsiipa iur. LlarLli. Vol. 111
1517.