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sprünglich als Erbzinsgüter ausgethane. Bauerstellen, wenn dieser Vorzug derselben, wie cs leicht geschehen konnte, mit der Feit in Vergessenheit sank, zu den Laßgütern gerechnet und als solche beurtheilt sepn. Doch setzte dieser Ucber- gang immer schon das Vorhandenst,)» von einer großen Anzahl in einem solchen lassitischcn Verhältnisse befindlicher Bauerstellen voraus, zu drnen ursprünglich wohl alle Slawischen Gehöfte gehörten, sowohl in Dörfern, worin nur Slawen wohnten, wie in solchen, in denen bei ihrer sonstigen durch Ansetzung eines Schulzen bewirkten Umgestaltung, Deutsche Erbbauern neben Slawischen Lassen angesicdclt waren. Denn blieben die letzter» dabei ruhig in ihrem alten Besitze, so konnten sie damit auch nicht der Rechte neuer Ansiedler, wozu das Erbrecht an der Ansiedlung gehörte, theilhaft werden, und, auch bei dem Genüsse einer sonst vollständigen persönlichen Freiheit, waren sie ohne forterbende Rechte über ihre Gehöfte.
Diese Rechte gründeten sich nach dem Berichte eines altmärkischen Edlen aus dem Anfänge des I4ten Jahrhunderts lediglich auf das Verdienst, welches die Bauern um die Urbarmachung ihrer Gehöfte hatten. Der .ohn dafür erbte fort vom Vater auf den Sohn: denn die altmärkischen und sonstigen Bauern der Art in den übrigen Theilen der Mark Brandenburg waren zu ihren Gütern geboren. Das war zwar auch der Lasse in den Sächsischen Grafschaften, -er sich dadurch von dem märkischen Lassen unterschied, daß dieser nach Stellung eines Eewehrsmannes auch ohne des Herrn Willen, jener nur mit demselben sein Gut verlassen durfte. Doch der Altsächsische Lasse, historischen Sagen zufolge, der älteste, bezwungene Bewohner des Landes, war an Haus und Hufe durch seine Geburt geknüpft, womit nicht einmal volle persönliche Freiheit bestehen konnte. In der Altmark hingegen hatte jeder Bauer oder Kossät nicht nur Erbrecht an dem Zinsgut, sondern daneben auch