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bas Recht, ganz nach Belieben und ohne alle Hindernisse dasselbe aufzugcben. Das Nutzungsrecht des Waldes, der ungcbauten Heide oder der sumpfigen Gegend, wo er sein Haus erbauet, seinen Kathen errichtet, um an arbeitenden Händen zu gewinnen, und sein Ackerwerk in den Stand gesetzt hatte, gehörte ihm gegen Entrichtung des in Voraus festgesetzten Erbzinses eigenthümlich an. Jede Steigerung des Ertrages eines Bauergutes, war lediglich der Gewinn seines Inhabers, und bot sich diesem Gelegenheit dar, es vorthcjlhaft zu verkaufen, so konnte ihn Niemand daran hindern. Nur das Vorkaufsrecht hatte der Herr des Dor. fcs r). Der Käufer gelangte auf dem Wege baarer Er-
1) Hie wisse aber, bas man saget, ein Man sey zu einem gut nicht gebaren, daran scheiden sich Sachssen vnd Merckische Recht, Dann wer in Sachssen zu einem Zinßgut geboren ist, der heisset Lasse, vnd der mag sich des gutes ohne des Herren willen nicht vorzeihen. Diese Lassen sindt die, welche vnser Vorfaren auff gewisse Vergleichung haben sitzen lassen, do sie die landt bezwungen hatten. Mit vns aber, dgS ist in der Marek, haben die gebawer auch Erb am zinßgut, vnd mögen es lassen, wenn sie wollen, Welches daher keinen ist, das vnser landt also sindt besaht worden, Denn do solches geschehen, hat man den bawern die Hussen erst wildt und unangebawet ausgethan, welche, nachdem sie nochmals durch der lcute arbeit sindt gebessert worden, Darumb mögen sie dieselbigcn auch ihres gefallenü verkeufsen, And heissen nunmehr der gebawern Erb, vnd sindt besser dann Erbzinßgut, Aon Buch's Glosse: der zu dem gute :c. Sachsenspiegel B. II- Art. 29. — Hie hast», das wer ein new dorff besetzt, mag den gebawern Erb« zinßgut dazu geben, obwol der wald, an welchen das dorff gebawet ist, sein Lehn were, das ist darumb, auff das doxan die Beße-
rung vbcr den zinß ihr Lohn sey vor die Besetzung. _
Diese vererben das gut vnd was sie sonst anders übrig lassen auf ihren nechsten Erben vber ihren zinß, mögen auch das gut, wem sie wollen verkeussen, doch daS sic ihrem Herren ersten den kauf anbieten. Gl. Von wilder Wurzel:c. Sachsen- Spiegel B. sll. Art. 79.