stattung in den Besitz aller der Rechte, welche der Verkäufer sich durch Urbarmachung an den« Gute erworben hatte, und glich denjenigen Bauern, welche in neu errichteten oder neu eingerichteten Dörfern, welche aber schon gebautes Feld zu Ackerwerkcn erhielten, von dem Schulzen eine Bauerstelle erwarben'). Die Rechte, welche jene durch Fleiß und Arbeit errungen, erhielten diese durch baares Geld.
Ueber das Recht erblicher Bauern zur Veräußerung ihrer Güter enthalten einige Urkunden nähere Bestimmungen. Wenn jenes Lchngüter waren, so geschah die Abstehung durch Resignation an den Lehnsherrn mit der unverweiger. lichcn Bitte, sie den Käufern zu übertragen^). lieber den Abzug eines Bauern vom Zinsgute giebt folgendes Erachten, was iin Jahre 1383 unter dem Vorsitz des Ukermärkischen Landrichters von vier darin namhaft gemachten und einigen andern Edlen mit Zuziehung des Prenzlowschen Stadtrathcs hierüber abgelegt wurde, diese Auskunft: „Wenn ein Bauer von seines Herrn Gute oder Hufen ziehen will, so soll er diese 3 Mal pflügen und mit dem Winterkorn zusäen, das Bauergut befreien von Jeglichem, was darauf liegt, das Gut verkaufen, wenn er kann, und so einen redlichen Biedermann darauf bringen, welcher seine Pflege geben mag. Kann er es nicht verkaufen, so soll er es seinem Herrn auf- sagcn und aufgeben, am St. Petri Tage oder vor dem- selben, dann die Pacht zahlen, wozu er noch verpflichtet ist, und darauf frei wegziehen wohin er will mit seinem beweglichen Vermögen. Und wäre es,'daß sein Herr das Gut nicht aufnehmen will, so soll der Bauer es auf einen Zaun stecken vor dem Richter und den Bauern, und dann
1) Vgl. S. 200.
2) Wohlbrück Gcsck. v. LebuS Thl. U. S. 21. G-rcken'S vixl. vor. lelLrcli. Thl. n. S. 179.