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Theil 2 (1832) Beschreibung der politischen und kirchlichen Verhältnisse der Mark Brandenburg
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ungehindert wegzichen"'). Es ist dies Urcheil, wie man aus der ganzen Form seiner Abfassung sicht/ zwar keine Verfügung für einen einzelnen Fall; sondern eine Rechts- Entscheidung allgemeinerer Gültigkeit/ doch konnte sie auf Laß- und gutspflichtige Bauern/ deren man später so viele in der Ukcrmark erblickt/ keine Anwendung haben. Sowohl die Verpflichtung des Sohnes ein väterliches Bauergut bis zur Stellung eines tüchtigen Gewehrsmannes anzunehmen/ wie die dieser Bauern überhaupt/ ihre Güter/ ohne ihre Stelle besetzt zu haben/ nicht zu verlassen/ sind Lasten/ welche je­nem Urtheile gcradeswegS widersprechen/ und/ wenn sie auch manchen märkischen Bauern erst im löten und 17 ten Jahr- Hunderte aufgebürdet sind/ da man wohl geneigter dazu war/ die Bauern in zweifelhaften Fällen als Lassen/ wie als Erbzinslcute zu betrachten/ und sie so oft ohne gebüh­rende Rücksicht auf Eigenthümlichkeit besonderer Orte und Gehöfte behandelte/ doch gewiß einer nicht unbeträchtlichen Anzahl von Bauern seit ältester Zeit oblagen. Wären alle Bauern ursprünglich im Besitze jener Rechte gewesen; so würde cs schwerlich haben gelingen können/ in denselben Gegenden und in denselben Dörfern einen Theil daraus zu verdrängen/ während der andere sich unverkürzt im Genüsse derselben erhielt.

Daß ein Bauer zur Abstehung seines erblichen Bauer- Gutes von der Grundherrschast gezwungen werden konnte, ist zwar an und für sich nicht wahrscheinlich. Doch durste es wohl in den Fällen gesehen, daß sich die Grundherrfchast veränderte Dem ähnlich, daß sich auch Vasallen, bei dem Ucbcrgange eines Landes unter fremde Herrschaft, von dieser die Abfindung nach einer allgemein üblichen Taxe ge­fallen lassen mußten 2). Denn da Markgraf Walde-

1) Wohlbrück a. a. O. Thl. I. S. 324. Anmerk.

2) Dgl. Lhl. I. S. 425.