283
ungehindert wegzichen"'). Es ist dies Urcheil, wie man aus der ganzen Form seiner Abfassung sicht/ zwar keine Verfügung für einen einzelnen Fall; sondern eine Rechts- Entscheidung allgemeinerer Gültigkeit/ doch konnte sie auf Laß- und gutspflichtige Bauern/ deren man später so viele in der Ukcrmark erblickt/ keine Anwendung haben. Sowohl die Verpflichtung des Sohnes ein väterliches Bauergut bis zur Stellung eines tüchtigen Gewehrsmannes anzunehmen/ wie die dieser Bauern überhaupt/ ihre Güter/ ohne ihre Stelle besetzt zu haben/ nicht zu verlassen/ sind Lasten/ welche jenem Urtheile gcradeswegS widersprechen/ und/ wenn sie auch manchen märkischen Bauern erst im löten und 17 ten Jahr- Hunderte aufgebürdet sind/ da man wohl geneigter dazu war/ die Bauern in zweifelhaften Fällen als Lassen/ wie als Erbzinslcute zu betrachten/ und sie so oft ohne gebührende Rücksicht auf Eigenthümlichkeit besonderer Orte und Gehöfte behandelte/ doch gewiß einer nicht unbeträchtlichen Anzahl von Bauern seit ältester Zeit oblagen. Wären alle Bauern ursprünglich im Besitze jener Rechte gewesen; so würde cs schwerlich haben gelingen können/ in denselben Gegenden und in denselben Dörfern einen Theil daraus zu verdrängen/ während der andere sich unverkürzt im Genüsse derselben erhielt.
Daß ein Bauer zur Abstehung seines erblichen Bauer- Gutes von der Grundherrschast gezwungen werden konnte, ist zwar an und für sich nicht wahrscheinlich. Doch durste es wohl in den Fällen gesehen, daß sich die Grundherrfchast veränderte — Dem ähnlich, daß sich auch Vasallen, bei dem Ucbcrgange eines Landes unter fremde Herrschaft, von dieser die Abfindung nach einer allgemein üblichen Taxe gefallen lassen mußten 2). — Denn da Markgraf Walde-
1) Wohlbrück a. a. O. Thl. I. S. 324. Anmerk.
2) Dgl. Lhl. I. S. 425.