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Theil 2 (1832) Beschreibung der politischen und kirchlichen Verhältnisse der Mark Brandenburg
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mar im Jahre 13 ly der Stabt Stendal bas Grundcigen» thum des Dorfes Neuwinkel überließ, mit allen Rechten, insonderheit aber mit der Berechtigung, über den Ort nach Gutdünken zu verfügen, erinnerte er hierbei daran, daß der Auskauf der Dorfbewohner aus ihren Erbgütern, und Der» jcnigen, die etwa zu Einnahmen daraus berechtigt ftyen, nach dem allgemeinen Marktpreise, den man Land kauf nenne, von den Bürgern geschehen müsse'). Der Preis, um den hier die Bauern ihre Besitzungen absianden, war darnach ein allgemeiner, durch das Herkommen für solche Fälle zu ih« rer Entschädigung festgesetzter, nicht der, den ein jeder sich für sein Grundstück zu verschaffen wußte, und hier konnte der Mangel vollen Grundeigenthnmes auch den Erbbauern der Altmark sehr empfindlich werdet,.

Vollkommenes Grundeigenthum der Landleute gab cs in der Mark Brandenburg niemals: denn daß es hier, wie es häufig in den Sächsischen Rechlsbüchern gesagt wird, keine schöffenbar freie Leute gab, sagt nichts Anderes, als daß hier Niemand neben der Freiheit seiner Person auch ein Landgut besaß, von dem er Anderen weder etwas zu zahlen noch sonst zu leisten hattet. Selbst der sogenannte Frei-

1) Ilerofiit-Ite» l^uoc^uo losnlencium in villa prefiida et pro-

ventu«, si Hni «int inidi, ip>«> ciucs iuxla commune loeum »c precium, Huoä vulßaritor Nicitur, cnmp>araliunt titulo

emxcionis. Lentz Br. Urk. Sa,null. Thl. I. S. 208.

2) Wo man nicht dinget vnter KLnigeSbann, do mag ein jglich man vrte> finden-^ ober dm andern Sachsenspiegel B. III. Art. 7V. Glosse: ausserhalb KLnigeSbann als in der Msrck zu Brandenburck, zu LaiOfiberg und zu Lausitz -s- das iss das Land Meissen, dannne die nieder vnd ober Lausitz gelegen ist, Heist alles die Marck zu Meissen, nt lili. I. sr,- 59. in uclcl. Glosse z. Art. 65: Darumb vernim es also, das ein jeglicher über den andern vrtel finde, dasselb geschehe darumb, daS man alldo von den Schöppenbarsreien nichts weis.