Bauer hatte in der Mark die Bede zu entrichten, die von einem schöffenbar-freien Besitze nicht gefordert wurde'). Das Grundeigcnthum über bas ganze Land gehörte dem Reiche, dessen Rechte der Markgraf (unter Theilnahme von geistlichen Stiftern und Städten) übte, und jeder Landbesitz mußte entweder voniihm zu Lehn empfangen, oder von ihm gepachtet werden.
Die Abgaben und Leistungen erblicher Bauern waren aber einer Veränderung nur mit ihrer eigenen Zustimmung fähig. So sehr war dieser Grundsatz anerkannt, daß die Markgrafen häufig, z. B. wenn sie Dörfer und Hufen geistlichen Stiftern vereigneten, oder an Privatleute zu Lehn gaben, nur der Summe des Zinses gedenken, der davon gezahlt wurde, und so, wörtlich genommen, nicht das Dorf oder die Hufen, sondern nur diese Einnahmen daraus vereigneten oder verliehen, während dessenungeachtet der dadurch zur Hebung derselben Berechtigte als Eigenthü- mer oder Lehnsbesitzer der Grundstücke selbst betrachtet wurde, worin ihm das Hebungsrecht des Zinses zuständig war. Erst gegen das Ende des lZten Jahrhunderts findet sich hier und dort die ausdrückliche Bemerkung, daß eine Erhöhung bäuerlicher Abgaben und Leistungen nicht einseitig vorgenommen werden konnte^). Die Unveränderlichkeit
1) Frygut — darnymandt tynnßrecht an hefft, den schal ny- mandt noch mit bede noch mit dinste noch mit hervarden beschweren, sondern se solen fry bliven, als se vthgesettet sin. Gerichtes scholen se söken darvan u. s. w. Sächsisch. Lehnrecht Kap. 73. Ausg. v. I. 1516. Bl. 66. Sp. 2.
1) Hloll-rclri» irr Lliorin veircliciimus villarv L^tlrsne — Vciräiciimu» autei» eo oroäo, c^uod csualidet brristo riosi« solueiit äecern irmrcas. "— Dl »r 3e coa»ell8u et vvluotats ru8ki- corum ^reäicte ville peirsioirem »iiiirrarn rmrjorenr kscere ^>ole- rirnus, in gualltum t->li8 peioac, 1'uerit ex.»Itat-r, tanturrr m-»»i8 ^reäieti monaclri irovis sollient. Ilrk. v. I- 1275 b. Gerckcn