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Theil 2 (1832) Beschreibung der politischen und kirchlichen Verhältnisse der Mark Brandenburg
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einem schon herrschend gewordenen Gewohnheitsrechte, wie in Ansehung der Erbfolge der Ehegatten das Altsächsisch« Cnstern der Gerade und des Heergewettes mit seltenen Aus» nahmen nicht in di« Mark Brandenburg ausgenommen wurde'). Im Ganze,» traten die mit dem Rechte einer älteren Stadt bewidmeie» neun» Städte ganz in das Rechts» Drrhältniß der erster«, ausgenommen, daß sie von jcirer ihre Weisthüiner rinzuholen hatten.

Nach dem Ablaufe des l2ttn Jahrhunderts kommt eine Uebertragung des unveränderten Magdeburgschen Rech, tcs auf die von den Landesherrn bewerkstelligten städtischen Anlagen in der Mark Brandenburg nicht mehr vor. Das Recht Weisthümer zu ertheiien wurde, da es ehrenvoll und zugleich einträglich") war, von den Markgrafen lieber ein­heimischen als auswärtigen Städten zugewandt. Mogte auch ein Bischof von Havelberg es noch seiner im Jahre 1248 von ihm angelegten Stadt Wittstock freistellen, sich in vorkommendcn Fällen aus Stendal oder aus Magdeburg Rothes zu erholen ^), die Markgrafen fühtten in ihre neuen Städte bas aus dem Ausland« stammende Recht Kux aus einer, unter ihrer Herrschaft bestehenden schon damit bewid- meten Stadt ein. Sie ertheilten bisweilen auch vorzugsweise begünstigten Städten schon bei deren Gründung die Ver­sicherung, daß gewisse noch nicht mit Städten versehene Lande, ober vielmehr die Städte, welche darin angelegt werdon würden, von ihnen das Recht erhalten und Weis»

1) Von Kamps Grundlinien u. s. w. a. a. O. S. 95.

2) Wenn ein vrtel zn Magdeburg gebotet wird, da sol ein jeg« kich Schöppe einen Schilling haben vnd der schreiber zween, vnd ihr amptmann der den Schöppen dienet «in schilling solcher Pfennig, alS da gang und geb sind in dem Gerichte- Sächs. Weichbild Art. XVI- AuSg. v. 1557. Bl. 29. Sp. l.

3) Beckmann'S Bcschr. d. M. Br. Thl. V. B. II Kap. H. Sp. 27V.