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thümcr «fragen sollten '). Es gab im 13ten Iahehunderte Städte genug in der Mark, in welche bas Magbcburgische Recht eingcführt war, — wozu brauchte man es auf tvei- terem Wege aus der Ferne zu hohlen? Auch waren in senen bereits die nöthig.-n Veränderungen des fremden Skadkrechtes vorgenommen, durch mannigfaltige Privilegien waren die darin ursprünglich enthaltenen Berechtigungen znin Theil erweitert worden, und bedeutende Veränderungen ul Bezug auf die Verwaltung des Stadtgerichtes ein- getreten.
Am Frühesten war Dies bei Stendal und Brandenburg der Fall. Beide waren nicht nur im Anfänge des l3ten Jahrhunderts von der Rechtspflege eines Burggrafen befreit, und damit eine voll Magdeburg hicher verpflanzte (»ierichlsverfassung aufgehoben, die in die märkischen Städte niemals wieder Eingang fand; sondern auch mit ausneh. menden Freiheiten in Bezug auf Handel lind Gewerbe begnadigt. Schon bei ihrer Stiftung war der Stadt Stendal eine völlige Abgabenlosigkeit im Verkehr mit den übrigen, damals unter markgräflicher Herrschaft bestehenden Städten zugestanden worden, und in mehreren spätem Urkunden verzichteten die Markgrafen auf die Gerechtsame, welche sie, zur Beschränkung des Handels, in den Zünften der Hand- Werker, in den Kaufhäusern derselben, die sie früher an Vasallen zu Lehn ausgethan, und auf andere Weise, nach dem alten Rechte, besessen hatten Brandenburg er« hielt im Jahre 1170 für Ein- und Ausfuhr eine fast vollkommene Zollfreihcit °).
Von diesen beiden Städten, deren Recht für die neuen
1) Dilschemanll'S Dipl. Gesch. d. Stadt u. Fest. Spandow. Urk. Anh. Nro. 1. S. 131-
2) Vgl. S. 319. .
3) Vgl. S. 350. ,