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Stendal ihre Rechtsbelehrungeu zu holen, weswegen hier in späterer Zeit ein eigner Echöffenstuhl errichtet wurde, der unter dem Magdeburgschen stand *).
Noch unbekannter, wie bei dem Stendalschen Stadt« Rechte, ist es, worin das Brandenburgische, das am Meisten verbreitete märkische Stadtrecht, sich von dem Magdeburgischcn Rechte zweietc; doch scheint Dies namentlich im Erbrechte der Fall gewesen zu scyn, da im Jahre 1306 durch die Markgrafen Otto und Waldemar den Bürgern der Stabr Pasewalk erlaubt wurde, ob sie gleich innerhalb der Stadt sich des rein- Magdcburgiscl-en Rechtes bedienten, doch außerhalb derselben in Erbschaftstheilungen nach dem Brandenburgischen verfahren zu dürfen °). Auch war die Stadtgerichts« Verfassung nach diesem Rechte eine ganz andere, wie die Magdeburgsche und die Stendalsche, und der 6eii8N8 arearum wurde nach Brandenburgischem Stadtrechte ruthcnweise erhoben, während er nach Stendal- schem Stadtrechte eine bestimmte Abgabe war°). Nach den wenigen, uns über das Brandenburgische Recht aufbewahrten Nachrichten, ging dasselbe im Jahre 1232 zuerst auf die Stadt Spandau über, welche um diese Zeit gegründet zu seyn scheint*), und wurde es im Jahre 1248 auf die Stadt Neubrandenburg im Lande Stargard^),
Vgl. S. 297. N. 2. — Wittstock: Beckmann a. a. O. Sp. 271. — Neuruppin: Buchholtz a. a. O. S. 87. Dieterichs Histor. Nachr. v. d. Grafen zu Lindow und Ruppin S. 2t.
1) Von K a in ptz Grundlinien eines Versuches a. a. O- S. 62.
2) Dgl. S. 303.
3) Die Provinz.- u. statutar. Rechte in der PreuA. Monarchie vom wirklichen Geheimen Rath von Kamptz P. II. S, 130.
4) Dgl. Thl. l. S. 356.
5) Dgl. Thl. I. C. t51.