1257 auf Landsberg an der Warthe *), nach einer Urkunde Von 1295 auf Rathenow und Nauen ^), und im Jahre 1333 auf Falkenburg unmittelbar übertragen.
Weiter dehnten sich beide Stadtrechte, das Stendal« sehe und das Brandenburgische, durch diese ihre Töchter« Städte aus. Das crstere wurde bei feiner Ucbertragung auf Wittstock vom Bischof Heinrich von Havelberg mit besonderen Bestimmungen hinsichtlich der Erbfolge der Ehe- Gatten versehen, und erhielt daher den Namen eines Witt- stockschen Rechtes, unter welchem es auf Wilsnak übertragen wurde*), woher zu Wittsiock in der Folge auch ein eigner Schöppenstuhl errichtet ist. Von Spandau erhielten, nach dem ihm schon bei seiner Stiftung gegebenen Versprechen, die Normalstadt für Teltow, Barnim und Glin zu seyn °), worin sich um das Jahr 1232 wahrscheinlich noch keine mit Deutschem Stadtrechte bewidmete Städte befanden, Berlin, Kölln und Straußberg das Brandcn- burgische Recht; wenigstens scheint es auf die Erfüllung jenes Versprechens zu deuten zu sepn, daß von Berlin und Kölln ausdrücklich gesagt wird, diese Städte hätten mit Spandau gleiche Rechte besessen °). Von Straußberg wird zwar 1354 berichtet, es besitze Brandenburgisches Stadtrecht'); doch war Dies nichts desto weniger gewiß
1) Vgl. S. 298. Note 4.
2) Wagner's Denkwürdigk. v. Rathenow S. 96. Ger- cken's 0 >ä. clipl, Nr. 1. V- 334. 336.
3) Oelrichs Beiträge zur Brand. Gesch. S. 37.
4) Don Kamptz Grundlinien eines Versuches u. s. w. a. a- O. S. 70. 71. Veckmann'S Beschr. d, M. Br. Thl. V. B. II. Sp. 27l. 307.
5) Vgl. Thl. I- S. 356.
6) Gercken a. a. O.
7) Historisch-politisch u. s. w. Beiträge die K. Preuß. u. benachb. Staaten betr. Thl. II. B. II, S, 412-