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vrrwiesen worden, woher auch in späterer Zeit ;u Berlin ,i» eigener Echöffcnstuhl errichtet ist. StrarißbergscheS Recht ging auf Soldin, Wrieze» an der Oder, Küsirin, Demäu- kcn, Bärwalde, Zelli», Berlinchcn und Nienburg über'). Schöffcnstühle wurden dafür zu Straußberg und Soldin errichtet.
DaS auf Neubrandenburg übertragene Branden- burgische Recht erhielt dabei sogleich in erweiterter Zollfreiheit eine Veränderung, der sich mit der Zeit deren mehrere angereihect haben mögen. Daher gab man ihm den Namen eineS Nenbrandenburgischen Rechtes, und unter diesem wurde es 1259 auf Stargard übertragen, später auch den Städten Alt-Strclitz und Fürstcnberg beigelegt, und verbreitete «S sich nach und nach über alle Städte des Stargar- dischen Kreises, mit Ausnahme von Neustrelitz und Friedland. Richter und Rath von Neubrandenburg bildeten den Schöffcnstuhl für dies Stadtrecht °).
Quelle und Hauptschöffensiuhl aller dieser Rechte war der Brandenburgische, der sich im I4ten Jahrhunderte auch zum allgemeinen Schöffenkollrgium für alle märkischen Stadtrechte erhob»). Er war ein städtisches Gericht, wie andere Schöffenstühle, woher der Markgraf Johann H
Wirkung seines Bruders, folglich nach der Theilung des Landes Lebus zwischen diesen Brüdern geschehen ist, welch- im Jahre 1252 erst zu Stande gekommen seyn kann (Wohlbrück's Gesch. v. Lebus Thl. I. S. 172); so muß die Stiftung der Stadt Müllrose zwischen 1252 und 1267 vorgenommen seyn, da in dem zuletzt erwähnten Jahre der Markgraf Otto Hl starb. (Vgl. Thl. I. S. 452. wo di« Jahreszahl 1277 in 1267 zu korrigiren ist.)
1) Aon Kamptz Grundlinien u. s. w. a. a. Q. S. 76. OelrichS a. a. S. Nro. IX. S. 35, Ulrich's Deschr. v. Wurzen S. 371.
2) Bon Kamptz Grundlinien u. s. w. a. a. O- S. 6S. Note 7.
3) Don Kamptz a. a. E. 66. 67.