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Theil 2 (1832) Beschreibung der politischen und kirchlichen Verhältnisse der Mark Brandenburg
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versahen. Bei zunehmendem Umfange der Markgrafschaft mußte es jedvch immer sehr beschwerlich seyn, rü,e Klage gegen solche Personen anzustellen, welche das Vorrecht genossen, am markgräflichcn Hofe gerichtet zu werden, daher von Bür. gern und Bauern vor deren kompetenten Richten, nicht zur Verantwortung gezogen werden konnten, und im gleichen Grade schwierig war es, irgend eine andere Sache vor den« Hvsgerichte zu betreiben Denn nicht selten konnte es wohl Vorkommen, daß weil« Reisen über Elbe und Oder gemacht werben mußten, um Kläger oder Irrige zu seyn, oder sich als Angeklagten zur Dertheidigung zu stellen. Dennoch scl-eint dies mangelhafte Derhältniß im 13ten Iahrhimdcrte keine bleibende Abhülfe gefunden zu haben. Nur in einzelnen Hüllen und an einzelnen Orten warb sie als besondere Gna­de für die Bürger oder kanbleute auf gewisse Zeit bewilligt, wi'e uns namentlich vom Markgrafen Johann l ein solches Beispiel bekannt ist, der, da er bi« Neustadt Calzwedel mit dem Stadkrechie begnadigte (1247), ihr für d>« Zeit der dieser neuen Anlage zugestandenen Freijahr« das Vorrecht -ertheilte, daß, wenn ein Bürger derselben einen ihrer Ritter und Knappen anklagen wolle, und der Angeklagte sich auch des Rechtes zu bedienen geneigt seyn würde, sich vor der Person des Markgrafen zu verantworten, ihm dieses nicht -frei stehen soüte; sondern, daß er (der Markgraf) für sol- 'che Fälle einen seuxr Vasallen, namens Alvrrich von Kerkow, zum Richter bestellt habe, vor dem jeder Lehns- Mann, wie vor der markgräflichcn Person gerichtet werden würde'). Weiter finden sich um diese Zeit von Einsetzung von Stellvertretern der Markgrafen im Hofgerichte noch noch keine gewisse Nachricht«.'. Dringender mußte jedoch das Bedürfniß derselben im Anfänge des täten Jahrhun­derts werden, als, nach langer und vielfältiger Getheiltheit,

t) Vgl. S. öu. Rot« i.