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die Marsgrafschaft in weniger Hände zurückkam, mid zuletzt gänzlich dem Markgrafen Wolde mar anheim fiel, der dabei schon damit begann, Tangcrmünde in der Altmark zur eigentlichen Residenz zu erheben, wo derselbe, obgleich ec noch oft Reisen durch sein Gebiet machte, doch schon die meiste Zeit sich aufhielt'). Daher überließ auch dieser Markgraf einem Vogte das dritte Urkheil über hohe Kriminalverbrechen im Lande Lebus, errichtete hier ein Fehm- Gericht über grobe Frevelthaten des Adel,- Bürger- nnd des Bauernstandes unter Vorsitz desselben Vogtes, nnd traf vermuthlich in diesen entfernt von der Altmark belegcncn Ländern noch viel unbekannt gebliebene, andere Einrichtungen dieser Art, um durch ordentliche Tcrritorialgcrichte dem Unwesen zu steuern, dem er mit dem Hofgerichte nicht mehr im ganzen Umfange der Mark zu wehren vermogte -). Seine Nachfolger verweilten in 'der Regel an bestimmten Wohnsitzen, gewöhnlich zu Tangermünde, dessen Hofgcricht als feststehende markgräfliche Kammer zwar immer das bedeutendste blieb, dem jedoch, wenigstens in der Eigen- schaft eines Lehnsgerichtes nur ein beträchtlicher Lheil, nicht die ganze Mark Brandenburg untergeordnet war, in deren übrigen Lheilcn andere Hofgcrichte bestanden.
Zuletzt scheint von dem markgräflichen Kammergerichte noch erwähnt werden zu müssen, wie auch die höchste Geistlichkeit der Mark Brandenburg in Streitigkeiten mit Laien vom Adekstande in demselben Recht nahm. Es wurde z. D. ein Rechtsstreit des Bischofs Heinrich von Havelberg mit dem Ritter Heinrich von Wildenhagen und den Knappen von Königsberg, worin es sich über Besitzungen handelte, nach einer darüber ausgestellten Urkunde von den
1) Vgl. S. 86. Note.
2) Vgl. S. 417.